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Straftheorien einfach erklärt - Absolute und Relative, Täter-Opfer-Ausgleich, Prävention

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Straftheorien einfach erklärt - Absolute und Relative, Täter-Opfer-Ausgleich, Prävention
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Philine

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Lebenslange Freiheitsstrafe und Straftheorien im deutschen Rechtssystem: Eine umfassende Betrachtung der Grundlagen, Anwendungen und Auswirkungen

• Die absolute Straftheorie und die relative Straftheorie bilden die Grundlage des deutschen Strafrechtssystems.
• Der Täter-Opfer-Ausgleich stellt eine alternative Methode zur Konfliktlösung dar.
• Die lebenslange Freiheitsstrafe ist die höchste Strafe im deutschen Recht, mit Besonderheiten im Jugendstrafrecht.
• Straftheorien zielen auf Vergeltung, Prävention und Resozialisierung ab.

4.3.2021

3021

Absolute Straftheorie
- deutsche Rechtsphilosophie: Vergeltungstheorie geht auf Kant und Georg Wilhelm Friedrich zurück
- muss keinen gesell

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Absolute Straftheorie: Das Fundament der Vergeltung

Die absolute Straftheorie, auch als Vergeltungstheorie bekannt, hat ihre Wurzeln in der deutschen Rechtsphilosophie und geht auf bedeutende Denker wie Kant und Georg Wilhelm Friedrich Hegel zurück. Diese Theorie vertritt den Standpunkt, dass Strafe keinen über sich selbst hinausgehenden Zweck erfüllen muss.

Definition: Die absolute Straftheorie besagt, dass um der Strafe willen gestraft wird, ohne einen gesellschaftlichen Nutzen oder weiterreichenden Zweck zu verfolgen.

Im Gegensatz zu früheren Vorstellungen von persönlicher Rache oder Genugtuung dient die Strafe nach dieser Theorie der Wiederherstellung des Ideals der Gerechtigkeit. Kant argumentierte, dass nur das Wiedervergeltungsrecht die Qualität und Quantität der Strafe bestimmen könne und es keinen Ersatz für die Straftat selbst gebe.

Highlight: Die absolute Straftheorie betrachtet Strafe nicht als politisches Mittel zur Erhaltung der Gesellschaft, sondern als in sich selbst gerecht.

Das Menschenbild dieser Strafzwecktheorie geht vom freien Willen des Straftäters aus. Diese Annahme ist entscheidend, da nur so die Würde des Täters geachtet werden kann. Die absolute Straftheorie stellt somit einen wichtigen Pfeiler im Verständnis von Gerechtigkeit und Menschenwürde im Strafrecht dar.

Example: Ein Absolute Straftheorie Beispiel wäre die Verhängung einer Freiheitsstrafe allein aufgrund der Schwere der Tat, ohne Berücksichtigung möglicher präventiver Wirkungen.

Absolute Straftheorie
- deutsche Rechtsphilosophie: Vergeltungstheorie geht auf Kant und Georg Wilhelm Friedrich zurück
- muss keinen gesell

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Täter-Opfer-Ausgleich: Alternative Konfliktlösung im Strafrecht

Der Täter-Opfer-Ausgleich nimmt eine besondere Position im Rahmen der relativen Straftheorie ein. Diese Methode der Schadenswiedergutmachung kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Regelung ohne gerichtliches Verfahren führen.

Definition: Der Täter-Opfer-Ausgleich ist ein Verfahren, bei dem der Täter versucht, den durch die Straftat verursachten Schaden wiedergutzumachen und sich mit dem Opfer zu versöhnen.

Voraussetzungen für einen erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich sind:

  1. Der Täter bemüht sich ernsthaft, den Schaden ganz oder überwiegend wiedergutzumachen.
  2. Die Schadenswiedergutmachung erfordert erhebliche persönliche Leistungen oder Verzicht seitens des Täters.
  3. Das Opfer wird ganz oder überwiegend entschädigt.

Highlight: Bei erfolgreichem Täter-Opfer-Ausgleich kann das Gericht die Strafe mildern oder sogar von einer Bestrafung absehen.

Diese Methode ist besonders im Jugendstrafrecht von Interesse, da sie sowohl die Bedürfnisse des Opfers nach Ausgleich als auch die Chance auf einen glimpflichen Ausgang für den Täter berücksichtigt.

Example: Ein täter-opfer-ausgleich beispiel könnte sein, dass ein jugendlicher Täter nach einer Körperverletzung dem Opfer Schmerzensgeld zahlt und gemeinnützige Arbeit leistet.

Absolute Straftheorie
- deutsche Rechtsphilosophie: Vergeltungstheorie geht auf Kant und Georg Wilhelm Friedrich zurück
- muss keinen gesell

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Vereinigungstheorie: Synthese der Straftheorien

Die Vereinigungstheorie versucht, die Aspekte der absoluten und relativen Straftheorien zu kombinieren und bietet damit einen umfassenden Ansatz zur Begründung und Zweckbestimmung von Strafen im deutschen Rechtssystem.

Definition: Die Vereinigungstheorie verbindet Elemente der absoluten und relativen Straftheorien, um eine ausgewogene Grundlage für die Strafzumessung zu schaffen.

Diese Theorie berücksichtigt sowohl den Vergeltungsgedanken als auch präventive Aspekte:

  1. Schuldausgleich und Vergeltung (aus der absoluten Straftheorie)
  2. Spezialprävention (Einwirkung auf den Täter)
  3. Generalprävention (Einwirkung auf die Allgemeinheit)

Highlight: Die Vereinigungstheorie einfach erklärt bedeutet, dass Strafe sowohl der Vergeltung als auch der Vorbeugung künftiger Straftaten dient.

Durch diese Kombination versucht die Vereinigungstheorie, ein ausgewogenes Strafsystem zu schaffen, das sowohl den Gerechtigkeitsansprüchen als auch den präventiven Zielen gerecht wird.

Example: Ein Beispiel für die Anwendung der Vereinigungstheorie wäre eine Verurteilung, die einerseits die Schwere der Tat berücksichtigt (Vergeltung), andererseits aber auch Resozialisierungsmaßnahmen vorsieht (Spezialprävention) und durch ihre Öffentlichkeitswirkung abschreckend wirkt (Generalprävention).

Absolute Straftheorie
- deutsche Rechtsphilosophie: Vergeltungstheorie geht auf Kant und Georg Wilhelm Friedrich zurück
- muss keinen gesell

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Relative Straftheorie: Prävention und Systemstabilisierung

Die relative Straftheorie steht im Kontrast zur absoluten Theorie und fokussiert sich auf die Prävention zukünftiger Straftaten. Diese Theorie ist präventiv orientiert und dient sowohl der Verhinderung künftiger Delikte als auch der Stabilisierung des Rechtssystems und dem Schutz von Rechtsgütern.

Definition: Die Relative Straftheorie betrachtet Strafe als Mittel zum Zweck, mit dem Ziel, künftige Straftaten zu verhindern und das Rechtssystem zu stärken.

Die relative Straftheorie unterscheidet zwischen Generalprävention und Spezialprävention:

  1. Generalprävention:

    • Positive Prävention: Stärkung des Vertrauens in das Rechtssystem und Förderung des allgemeinen Rechtsgehorsams.
    • Negative Prävention: Abschreckung potenzieller Täter durch Bewusstmachung möglicher Strafen.
  2. Spezialprävention:

    • Positive Prävention: Resozialisierung des Täters und Vorbeugung weiterer Straftaten.
    • Negative Prävention: Separation des Täters von der Gesellschaft durch Freiheitsentzug.

Example: Ein Generalprävention Beispiel wäre die mediale Berichterstattung über Verurteilungen, um die Allgemeinheit abzuschrecken und das Rechtsbewusstsein zu stärken.

Die relative Straftheorie berücksichtigt somit sowohl die gesellschaftlichen als auch die individuellen Aspekte der Strafverfolgung und -vollstreckung.

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Die absolute Straftheorie, auch als Vergeltungstheorie bekannt, hat ihre Wurzeln in der deutschen Rechtsphilosophie und geht auf bedeutende Denker wie Kant und Georg Wilhelm Friedrich Hegel zurück. Diese Theorie vertritt den Standpunkt, dass Strafe keinen über sich selbst hinausgehenden Zweck erfüllen muss.

Definition: Die absolute Straftheorie besagt, dass um der Strafe willen gestraft wird, ohne einen gesellschaftlichen Nutzen oder weiterreichenden Zweck zu verfolgen.

Im Gegensatz zu früheren Vorstellungen von persönlicher Rache oder Genugtuung dient die Strafe nach dieser Theorie der Wiederherstellung des Ideals der Gerechtigkeit. Kant argumentierte, dass nur das Wiedervergeltungsrecht die Qualität und Quantität der Strafe bestimmen könne und es keinen Ersatz für die Straftat selbst gebe.

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Der Täter-Opfer-Ausgleich nimmt eine besondere Position im Rahmen der relativen Straftheorie ein. Diese Methode der Schadenswiedergutmachung kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Regelung ohne gerichtliches Verfahren führen.

Definition: Der Täter-Opfer-Ausgleich ist ein Verfahren, bei dem der Täter versucht, den durch die Straftat verursachten Schaden wiedergutzumachen und sich mit dem Opfer zu versöhnen.

Voraussetzungen für einen erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich sind:

  1. Der Täter bemüht sich ernsthaft, den Schaden ganz oder überwiegend wiedergutzumachen.
  2. Die Schadenswiedergutmachung erfordert erhebliche persönliche Leistungen oder Verzicht seitens des Täters.
  3. Das Opfer wird ganz oder überwiegend entschädigt.

Highlight: Bei erfolgreichem Täter-Opfer-Ausgleich kann das Gericht die Strafe mildern oder sogar von einer Bestrafung absehen.

Diese Methode ist besonders im Jugendstrafrecht von Interesse, da sie sowohl die Bedürfnisse des Opfers nach Ausgleich als auch die Chance auf einen glimpflichen Ausgang für den Täter berücksichtigt.

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Die Vereinigungstheorie versucht, die Aspekte der absoluten und relativen Straftheorien zu kombinieren und bietet damit einen umfassenden Ansatz zur Begründung und Zweckbestimmung von Strafen im deutschen Rechtssystem.

Definition: Die Vereinigungstheorie verbindet Elemente der absoluten und relativen Straftheorien, um eine ausgewogene Grundlage für die Strafzumessung zu schaffen.

Diese Theorie berücksichtigt sowohl den Vergeltungsgedanken als auch präventive Aspekte:

  1. Schuldausgleich und Vergeltung (aus der absoluten Straftheorie)
  2. Spezialprävention (Einwirkung auf den Täter)
  3. Generalprävention (Einwirkung auf die Allgemeinheit)

Highlight: Die Vereinigungstheorie einfach erklärt bedeutet, dass Strafe sowohl der Vergeltung als auch der Vorbeugung künftiger Straftaten dient.

Durch diese Kombination versucht die Vereinigungstheorie, ein ausgewogenes Strafsystem zu schaffen, das sowohl den Gerechtigkeitsansprüchen als auch den präventiven Zielen gerecht wird.

Example: Ein Beispiel für die Anwendung der Vereinigungstheorie wäre eine Verurteilung, die einerseits die Schwere der Tat berücksichtigt (Vergeltung), andererseits aber auch Resozialisierungsmaßnahmen vorsieht (Spezialprävention) und durch ihre Öffentlichkeitswirkung abschreckend wirkt (Generalprävention).

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Die relative Straftheorie steht im Kontrast zur absoluten Theorie und fokussiert sich auf die Prävention zukünftiger Straftaten. Diese Theorie ist präventiv orientiert und dient sowohl der Verhinderung künftiger Delikte als auch der Stabilisierung des Rechtssystems und dem Schutz von Rechtsgütern.

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  1. Generalprävention:

    • Positive Prävention: Stärkung des Vertrauens in das Rechtssystem und Förderung des allgemeinen Rechtsgehorsams.
    • Negative Prävention: Abschreckung potenzieller Täter durch Bewusstmachung möglicher Strafen.
  2. Spezialprävention:

    • Positive Prävention: Resozialisierung des Täters und Vorbeugung weiterer Straftaten.
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