Gesetzliche Bestandteile des Kaufvertrages
Die gesetzlichen Bestandteile des Kaufvertrages umfassen die Warenart (Qualität), die Menge (Quantität) und den Preis. Diese Elemente müssen in jedem Kaufvertrag vereinbart werden, um seine Gültigkeit sicherzustellen.
Bei der Warenart wird zwischen fungiblen (austauschbaren) und nicht fungiblen (einzigartigen) Waren unterschieden. Die Qualität kann durch Besichtigung, Beschreibung, Abbildung oder Muster festgelegt werden.
Vocabulary: Fungible Waren sind austauschbare Güter wie Handys, während nicht fungible Waren einzigartige Stücke wie Gemälde sind.
Die Menge kann genau, ungefähr oder gar nicht angegeben werden. Bei der Verpackung unterscheidet man zwischen Netto-, Brutto- und Taragewicht.
Example: Ein Beispiel für einen Vertrag ohne Mengenangabe ist der Kauf in Bausch und Bogen, bei dem Waren zu einem Gesamtpreis ohne genaue Mengenbestimmung erworben werden.
Der Preis kann fest oder freibleibend vereinbart werden. Bei freibleibendem Preis gibt es verschiedene Möglichkeiten wie Markt- oder Börsenpreis, Indexklausel, Basiskauf oder Kostenschwankungsklausel.
Definition: Die Indexklausel, auch Wertsicherungsklausel genannt, bindet den Preis an einen bestimmten Index, wie zum Beispiel den Verbraucherpreisindex.
Preisnachlässe (Rabatte) können in verschiedenen Formen gewährt werden, wie Mengenrabatt, Schlussrabatt, Naturalrabatt oder Umsatzbonus.
Highlight: Die Preisangabenverordnung schreibt vor, dass bei Verbrauchergeschäften die Umsatzsteuer in den Preisangaben enthalten sein muss, nicht jedoch bei Geschäften zwischen Unternehmern.