Anbahnung und Abschluss des Kaufvertrages
Anbahnung des Kaufvertrages
Die Anbahnung ist der erste Schritt im Prozess des Zustandekommens eines Kaufvertrags, bei dem Käufer und Verkäufer zueinander finden:
- Anpreisung: Der Verkäufer wirbt für sein Produkt, ohne rechtlich bindenden Willen (keine Willenserklärung im rechtlichen Sinne)
- Anfrage: Der Käufer beschafft Informationen (mündlich per Telefon/im Geschäft oder schriftlich per Brief/E-Mail)
- Angebot: Ein rechtlich bindender Antrag zum Vertragsabschluss, der bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss
Wichtiger Begriff: Die Anbahnung (Synonym: Einleitung, Beginn) bezeichnet die Phase vor dem eigentlichen Vertragsabschluss, in der Käufer und Verkäufer in Kontakt treten und erste Informationen austauschen.
Für ein wirksames Angebot müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Inhaltliche Bestimmtheit: Eindeutige Festlegung von Käufer, Verkäufer, Art und Güte der Ware, Preis und Menge
- Zugang: Persönlicher Erhalt z.B. durch Brief oder E-Mail
- Bindungswille: Erkennbare Absicht, kaufen oder verkaufen zu wollen
Die Bindungsdauer kann:
- Im Angebot angegeben sein (z.B. "2 Wochen gültig")
- Gesetzlich geregelt sein (mündlich: Dauer des Gesprächs; schriftlich: doppelter Transportweg plus angemessene Überlegungsfrist)
Abschluss des Kaufvertrages
Der Kaufvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande:
- Angebot des Verkäufers + unveränderte Bestellung des Käufers
- Bestellung des Käufers + Auftragsbestätigung oder Lieferung des Verkäufers
Kaufverträge können in verschiedenen Formen abgeschlossen werden:
- Mündlich: Für Waren des täglichen Bedarfs
- Schriftlich: Bei wertvollen oder komplexen Geschäften
- Elektronisch: Über Websites oder E-Mail mit digitaler Signatur
- Schlüssiges Handeln: Ohne Worte, z.B. bei Verkaufsautomaten
- Stillschweigen: Bei langjährigen Geschäftsbeziehungen
Rechtliche Grundlage: Das Zustandekommen eines Kaufvertrages nach dem BGB erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Antrag und Annahme). Die Definition des Kaufvertrags beinhaltet den Austausch von Ware gegen Geld als gegenseitige Willenserklärung.




