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Kaufvertrag

15.4.2021

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Käufer Bedürfnisse Anfrage Zahlung und Annahme der Ware Käufer Ware erhalten 1. Anbahnung des Kaufvertrages Bestellung Käufer Anfrage Angebot Anfrage Angebot 2. Annahme des Angebots- Abschluss des Kaufvertrages (= Bestellung) Angebot 3. Erfüllung des Kaufvertrages Mündlich Schriftlich Bedürfnisse sind erfüllt Anpreisung Auftragsbestätigung oder sofortige Lieferung Angebot (verlangt oder unverlangt) Verkäufer Bedürfnisse Kaufvertrag Stillschweigen Elektronisch Schlüssiges Handeln 1. Anbahnung des Kaufvertrages (Käufer und Verkäu- fer finden zueinander) Lieferung und Rechnung Verkäufer Geld erhalten Käufer Bedürfnisse Anfrage Anpreisung Einladung an den Käufer, um die beworbene Ware zu kaufen (Bindungswille des Verkäufers fehlt, kein Angebot im rechtlichen Sinn) Anpreisung Angebot Käufer erhalten Informationen entweder unaufgefor- dert durch Anpreisungen (z.B. Werbespots) von Ver- käufern worauf der Käufer dann mit einer Bestellung regieren kann (Angebot). Die Information kann der Käufer auch durch Anfragen an den Verkäufer bekom- men. Darauf folgt ein verlangtes Angebot des Verkäu- Verkäufer fers (oder ein unverlangtes Angebot bei Stammkunden ohne Anpreisung Anfrage). Verkäufer Bedürfnisse gezielte Informationsbeschaffung des Käufers, mündlich: telefonisch oder persönlich im Ge- schäft (allgemeine Anfrage) oder schriftlich: Brief, E-Mail (spezielle Anfrage) Antrag zum Abschluss eines Kaufvertrages, durch den Verkäufer (unverlangtes oder verlang- tes Angebot) oder durch den Käufer (Bestellung), sind die Voraussetzungen erfüllt ist es für den Angebotssteller bindend Inhaltliche Bestimmtheit: bestimmter Käufer, bestimmter Verkäufer, Art und Güte der Ware, Preis der Ware, Menge der Ware Zugang: persönlicher Zugang z.B. Brief oder E-Mail ➡ Bindungswille: es muss erkennbar sein, dass der Angebotssteller kaufen will => Bindungsdauer -im Angebot angeführt (angegeben) z.B. 2 Wochen -nicht im Angebot angeführt (gesetzlich): mündliches Angebot (Dauer des Gesprächs) oder schriftliches Ange- bot (doppelter Transportweg + angemessene Überlegungsfrist - abhängig vom Inhalt) Transportweg...

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Briefe: 3-4 Tage => doppelt: 6-8 Tage Transportweg E-Mails: hinfällig => nur angemessene Überlegungsfrist Wenn der Anbieter die Bindungswirkung beschränken will verwendet er Freizeichnungsklauseln z.B. unver- bindlich, ohne Obligo,.. => freibleibendes Angebot z. B. wegen beschränktem Warenvorrat 2. Annahme des Angebots = Abschluss des Kaufvertrages (Kaufvertrag kommt zustande) Verkäufer und Käufer erklären sich dazu bereit, unter bestimmten Bedingungen zu kaufen/verkaufen (= über- einstimmende Willenserklärung). Dadurch entstehen Rechte und Pflichten (zweiseitiges verbindliches Rechts- geschäft). Angebot Annahme Verbindliches Angebot durch den Verkäufer unveränderte und rechtzeitige Bestellung durch den Käufer Bestellung durch den Käufer Auftragsbestätigung oder Lieferung durch den Verkäufer Formen des Vertragsabschlusses: Formfreiheit (kann frei gewählt werden) Waren des täglichen Lebens (geringer Geldwert) Geschäfte mit Waren von hohem Wert und sehr umfangreiche und komplizierte Ge- schäfte z.B. Sonderanfertigungen über Websites, E-Mail mit digitaler Unterschrift erfolgt ohne Worte, nur durch Handeln, Anbieten der Ware und Kaufwille muss deutlich gezeigt werden z.B. Verkaufsautomat nur für Geschäftspartner, die schon lange zusammenarbeiten (z.B. Promoware) oder Privatpersonen, die Ware geliefert bekommen, ohne sie bestellt zu haben Voraussetzungen eines gültigen Kaufvertrages ● ● ● ● Zweiseitigkeit: zwei Personen (Käufer und Verkäufer) Übereinstimmende Willenserklärung: beide sind sich einig über Ware, Preis, Menge, Zeit und Ort Freiwilligkeit: nicht gezwungen Erlaubtheit: nicht gegen das Gesetz oder gute Sitten Möglichkeit: keine unsinnigen Geschäfte z. B. Grundstück auf dem Mars Geschäftsfähigkeit: Käufer und Verkäufer müssen volljährig und voll handlungsfähig sein Erlaubte Geschäfte Personenkreis Kinder (unter 7) Unmündige Minderjährige (7-14) Mündige Minderjährige (14- unter 18) ● Beispiel Geschäftsfähigkeit Geschäftsunfähig Volljährige (ab 18) Voll geschäftsfähig => Realität ist oft anders z.B. auch unmündige Minderjährige können eine Playstation kaufen Bis Minderjährige volljährig sind, sind ihre Verträge (über ihre beschränkte Geschäftsfähigkeit) nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern) gültig (bis dahin schwebend unwirksam) Geisteskranke oder Geistesschwache sind nicht geschäftsunfähig (Sachwalter = gesetzlicher Vertreter) 3. Erfüllung des Kaufvertrages (Rechte und Pflichten erfüllen) Verkäufer: Lieferung oder Bestellung der Ware, Rechnungslegung Käufer: Annahme der Ware, Zahlung: Zug-um-Zug-Geschäft (bei Übergabe der Ware bezahlen) oder innerhalb der vereinbarten Frist, wenn nicht vereinbart wurde muss sofort bar bezahlt werden Privatperson Privatperson Privatkauf (C2C) Beschränkt geschäftsfähig Erweitert beschränkt geschäfts- fähig Gesetzliche Grundlagen des Kaufvertrage (schützen Schwächere, sehen in der Realität aber oft anders aus) 1. Vertragspartner Vertrag: Vereinbarung mit Rechtsfolgen (kann nicht rückgängig gemacht werden und bei nicht Einhaltung kann es vor Gericht eingefordert werden), mindestens 2 Vertragspartner Käufer Verkäufer Geschäftsart Einseitig unternehmensbezoge- nes Geschäft (B2C) Susi verkauft Dani ein Philipp kauft sich ein Brot bei In Buch. terspar. Käufer Verkäufer Geltende Gesetze Privatperson Unternehmer Taschengeldgeschäfte (Eis, Jause), keine Geschenke Altersübliche geringfügige Ge- schäfte zu ihrem Vorteil (CD, DVD) Geschäfte in Höhe des Taschen- gelds oder Verdienstes (Kleidung), Lebensunterhalt darf nicht gefähr- det werden Privatperson (C2C) Privatperson Alle erlaubten und möglichen Ge- schäfte (wenn voll handlungsfähig) C2C: Costumer to Costumer = keine Schutzbestimmungen B2C: Costumer to Business = Konsument erhält spezielle Rechte z.B. Rücktrittsrecht B2B: Business to Business = keine Schutzbestimmungen ABGB (ECG + SigG) Grundsätzliche gilt Inhaltsfreiheit (alles vereinbaren, was man will, außer gegen das Gesetz) es gibt aber auch gesetzliche Regelungen. 2. Geltende Gesetze Unternehmer Unternehmer Zweiseitig unternehmensbezoge- nes Geschäft (B2B) Billa kauft Milchprodukte bei Schärdinger. Privatperson (B2C) Unternehmer Unternehmer (B2B) Unternehmer ABGB (ECG + SigG) KSchG PHG+UGB Nur im E-Commerce (Online-Geschäfte) auch ECG = E-Commerce-Gesetz und SigG = Signaturgesetz Usancen Handelsbräuche (übliche Regelungen) ABGB (ECG + SigG) UGB + PHG Usancen Nachgiebige gesetzliche Regelungen: können von Vertragspartnern einvernehmlich abgeändert werden (dispo- sitiv) z. B. ABGB oder UGB Zwingende gesetzliche Regelung: können nicht abgeändert werden z. B. KSchG 3. Vertragstypen Vertagstyp Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Mietvertrag Kreditvertrag Versicherungsvertrag Beispiel Autohändler kauft 60 Reifen à 40 €. Elektro Kolb repariert die Waschmaschine (125 €). Luise arbeitet als Verkäuferin (1050 €). Herr Mair vermietet eine Wohnung für 700 €. Ines nimmt bei der Bank einen Kredit von 20.000 € auf. Tennisverein zahlt einer Feuerversicherungsprämie, die Versicherung deckt Vermö- gensschaden ab, wenn es brennt.