Bei mangelhafter Lieferung hat der Käufer nach dem BGB verschiedene Rechte und Ansprüche, die in einer bestimmten Reihenfolge geltend gemacht werden können.
Die vorrangigen Rechte des Käufers umfassen zunächst den Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 BGB. Der Käufer kann zwischen zwei Arten der Nacherfüllung wählen: der Nachbesserung (Reparatur) oder der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache). Der Verkäufer hat dabei das Recht auf Nachbesserung und kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Die Nacherfüllung Frist muss angemessen sein und dem Verkäufer die Möglichkeit geben, den Mangel zu beheben.
Zu den nachrangigen Rechten bei mangelhafter Lieferung gehören der Rücktritt vom Kaufvertrag, die Minderung des Kaufpreises und Schadensersatzansprüche. Diese Rechte können erst geltend gemacht werden, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine gesetzte Frist erfolglos verstrichen ist. Bei der Beweislast Mangel Kaufvertrag muss der Käufer grundsätzlich beweisen, dass die Ware nicht der Beschreibung BGB entspricht. Typische mangelhafte Lieferung Beispiele sind Funktionsstörungen, fehlende zugesicherte Eigenschaften oder Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit. Die Pflichten des Käufers bei mangelhafter Lieferung umfassen die unverzügliche Mängelrüge und die Gewährung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung. Für die praktische Anwendung gibt es verschiedene mangelhafte Lieferung Aufgaben und Lösungen, die helfen, die rechtliche Situation besser zu verstehen und einzuordnen.