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Analyse Verfassungsschaubild

10.1.2021

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GESCHICHTE GK
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Die Reichsverfassung der deutschen Nationalversammlung 1849
23. September 2020
Am 18. Mai wurde i
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Die Reichsverfassung der deutschen Nationalversammlung 1849
23. September 2020
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Die Reichsverfassung der deutschen Nationalversammlung 1849
23. September 2020
Am 18. Mai wurde i

GESCHICHTE GK Analyse Verfassungsschaubild Die Reichsverfassung der deutschen Nationalversammlung 1849 23. September 2020 Am 18. Mai wurde in der Frankfurter Paulskirche die deutsche Nationalversammlung einberufen, welche die in den „Märzunruhen" erzielten Erfolge der Revolutionäre politisch umsetzen und u. a. die Errichtung eines gesamtdeutschen Nationalstaates, bestehend aus den Gebieten des bisherigen Deutschen Bundes ohne Österreich, in die Wege leiten sollte. Am 18. Mai 1848 versammelten sich aufgrund dessen in Frankfurt am Main 809 zugvorgewählte Abgeordnete des ersten gesamtdeutschen Parlaments, welche sich zum Ziel setzten, eine Entscheidung über die zukünftige Staatsform und das Staatsoberhaupt zu treffen. Dazu verabschiedete die Nationalversammlung am 28. März 1849 die erste demokratische gesamtdeutsche Verfassung für ein geplantes deutsches Reich, auch Frankfurter Reichsverfassung gennant, welche im Schaubild dargestellt ist. Diese Verfassung trat offiziell in Kraft, wurde aber nie umgesetzt, da sie am Widerstand Preußens und anderer deutscher Fürsten scheiterte. Die in der Paulskirche verabschiedete Verfassung sah eine konstitutionelle Monarchie mit einem Erbkaisertum vor, welche das allgemeine Wahlrecht für Männer ab 25 Jahren beinhaltete, wobei Frauen jedoch nicht wählen durften. Des Weiteren setzte sie bereits die Gewaltenteilung um. Das Staatsoberhaupt dieser konstitutionellen Monarchie war der erbliche Kaiser, welcher den Oberbefehl über das Reichsherr hatte und die Reichsregierung ernannte. Somit bildeten der Kaiser und die Regierung die Exekutive. Darüber hinaus konnte das Staatsoberhaupt den Reichstag, welcher sich aus dem Staatenhaus und...

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dem Volkshaus zusammensetzte, einberufen und auflösen und die Beschlüsse des Reichstages mit seinem Veto einschränken. Der Reichstag war dazu berechtigt, Minister anzuklagen und die wichtige Funktion der Regierungskontrolle zu übernehmen. Somit lag die Legislative (Gesetzgebende Gewalt) beim Reichstag. Die 38, vom Volk gewählten, Landesparlamente, sowie die 38 Landesregierungen entsendeten 192 Abgeordnete für eine Legislaturperiode von 6 Jahren in das Staatenhaus. Das Volkshaus wurde vom Volk gewählt, wobei immer ein Abgeordneter je 50,000 Einwohner entsandt wurde. Die Judikative (rechtsprechende Gewalt) bildete das Reichsgericht, das unabhängig von Reichstag (Legislative) und Reichsregierung (Exekutive) Recht sprach. Zudem oblag dem Reichsgericht der Verfassungsschutz, die Ministeranklage u.Ä.. Somit konnte ein Regierungsmitglied dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn es in seiner Amtsführung Vorschriften der Verfassung oder der Gesetze verletzt hat. Somit besaß der Kaiser als Exekutive die stärkste verfassungsrechtliche Stellung. Als erblicher Kaiser ist das Staatsoberhaupt jedoch nicht demokratisch legitimiert. Obwohl seine Macht an die Verfassung gebunden war, entsprachen seine Befugnisse zum Teil den Befugnissen eines vorkonstitutionellen Monarchen. Bspw. war der Kaiser als Staatsoberhaupt dazu in der Lage, die 23. September 2020 Regierung zu ernennen und zu entlassen. Zudem konnte er auch den Reichstag, welcher demokratisch legitimiert war, auflösen. Das Staatsoberhaupt konnte jedoch nur Gesetze unterzeichnen, die zuvor vom Parlament, beschlossen worden waren. Zudem mussten beschlossene Gesetze durch Minister der Reichsregierung unterschrieben werden. Außerdem stellte das Reichsgericht eine unabhängige Gerichtsbarkeit dar, welche u.a. Regierungsmitglieder anklagen konnte und somit die essenzielle Aufgabe der Regierungskontrolle übernahm. Somit sah die Verfassung von 1849 zwar eine Gewaltenteilung in Exekutive, Legislative und Judikative vor, wobei der Kaiser als ausführende Gewalt jedoch die machtvollste und verfassungsrechtlich stärkste Stellung besaß. Andererseits war der Kaiser durch die die Garantie von festgeschriebenen Freiheits- und Grundrechten in der ,,Paulskirchenverfassung" auch teilweise in seiner Herrschaftsfreiheit eingeschränkt. Wie bereits erwähnt, waren lediglich Männer über 25 Jahre dazu berechtigt, die Landtage der Einzelstaaten und das Volkshaus, die eine Kammer des gesamtdeutschen Reichstages, wählen. Frauen besaßen zu dieser Zeit kein Wahlrecht. Die Wahlen waren allgemein, geheim, direkt und gleich, also nicht von der Steuerleistung abhängig (Zensuswahlrecht). Darüber hinaus gewährleistete die Verfassung demokratische Grundrechte wie Gleichheit vor dem Gesetz, Freiheit der Person, Glaubens- und Meinungsfreiheit, Freizügigkeit- und Eigentumsrecht. Die Abgeordneten der 38 Landesparlamente wurden von allen wahlberechtigten Bürgern gewählt und das Volkshaus wurde alle drei Jahre von allen Männern über 25 Jahren gewählt. Somit sieht diese Verfassung eine konstitutionelle Monarchie mit einem Erbkaisertum vor, welche föderalistische Elemente beinhaltete, da die 38 Landesparlamente die Hälfte der Mitglieder des Reichstages bestimmten. Jedoch sah die Verfassung keine gleichberechtigte Stellung der einzelnen Bundesländer vor, da der preußische König als Kaiser und somit als Staatsoberhaupt des gesamtdeutschen Nationalstaates eingesetzt werden sollte. Auch wenn die Frankfurter Reichsverfassung in dieser Form nie umgesetzt wurde, stellt sie eine große Leistung dar und hätte Deutschland zu einem der fortschrittlichsten Verfassungsstaaten im Jahr 1849 gemacht. Die Verfassung war im theoretischen Aufbau ein progressiver und praktikabler Entwurf, welcher das Modernisierungsbestrebungen des kaiserlichen Deutschlands widerspiegelte. Andererseits scheiterten die großen Prinzipien der Freiheit, der Gleichheit der Einheit und der zentralen Führung daran, dass die Monarchie beibehalten wurde und somit nach wie vor ihre Macht beibehalten hätte. An dem Verfassungsschaubild ist erkennbar, dass das Staatsoberhaupt aus einem Erbkaisertum hervorgeht. Somit wäre es einerseits nicht demokratisch legitimiert, das Volk kein Mitspracherecht über sein Oberhaupt hat, und anderseits wäre die Macht unverhältnismäßig zugunsten des Kaisers verteilt. Dieser könnte bspw. alle demokratisch legitimierten Institutionen wie den Reichstag einfach auflö was dazu führen könn dass das Volk nicht mehr vor der Willkür des Staates geschützt wäre. 23. September 2020 Zusammenfassend lässt sich also aussagen, dass dieser Verfassungsentwurf der Frankfurter Nationalversammlung vom 28. März 1849 bereits progressive und freiheitliche Grundrechte enthielt, die auch heute noch im Grundgesetz wiederzufinden sind, aber der Monarchie zu wenig Macht absprach. Dies resultierte darin, dass der Kaiser nach wie vor die größte Macht besaß und der Reichstag über zu wenig Befugnisse verfügte.