Überschreitung der Notwehr: Notwehrexzess und Putativnotwehr
Die Überschreitung der Notwehr, auch als Notwehrexzess bezeichnet, tritt in verschiedenen Formen auf:
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Intensiver Notwehrexzess: Hierbei wird das erforderliche Maß der Notwehr überschritten. Die Verteidigungshandlung geht über das notwendige Maß hinaus.
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Extensiver Notwehrexzess: In diesem Fall wird vor oder nach dem eigentlichen Angriff gehandelt, sodass das Merkmal der Gegenwärtigkeit fehlt.
Definition: Notwehrexzess Definition: Eine Überschreitung der Grenzen der Notwehr, entweder in Bezug auf die Intensität der Verteidigung oder den zeitlichen Rahmen.
Wichtig ist, dass nach Beseitigung der Gefahr durch den Angegriffenen keine weitere Handlung über die Verteidigung hinaus geschehen darf.
Highlight: Wenn aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken gehandelt wird, gilt die Tat zwar als rechtswidrig, wird aber als Entschuldigungsgrund erachtet. Dies ist ein wichtiger Aspekt des §33 StGB.
Ein weiterer wichtiger Begriff in diesem Zusammenhang ist die Putativnotwehr:
Definition: Putativnotwehr: Eine Situation, in der der Handelnde irrtümlich annimmt, dass die Voraussetzungen für Notwehr gegeben sind. Dies kann unter Umständen einen Entschuldigungsgrund darstellen.
Example: Ein Notwehrexzess Fall könnte so aussehen: A wird von B angegriffen und wehrt sich zunächst angemessen. Nachdem B bereits am Boden liegt und keine Gefahr mehr darstellt, schlägt A aus Wut weiter auf B ein.
Diese Konzepte sind wichtig für das Verständnis der Grenzen des Notwehrrechts und zeigen, dass auch bei einer grundsätzlich gerechtfertigten Notwehrsituation Überschreitungen möglich sind, die rechtliche Konsequenzen haben können.