Bundesstaatsprinzip in der Praxis
Das Homogenitätsprinzip bindet alle Bundesländer an die Grundvorgaben des Grundgesetzes. Selbst wenn ein Landrecht etwas anderes sagt (wie die Todesstrafe in Hessens Verfassung), gilt: Bundesrecht bricht Landesrecht.
Bei der Kompetenzverteilung (Art. 70 ff. GG) gilt der Grundsatz: Die Länder sind zuständig, außer das GG überträgt dem Bund ausdrücklich Kompetenzen. So ist zum Beispiel die Rechtsprechung aufgeteilt, aber nur der Bund darf Streitkräfte aufstellen.
Die Bundestreue verpflichtet Bund und Länder zu bundesfreundlichem Verhalten. Bei Streit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Als letztes Mittel gibt es den Bundeszwang (Art. 37 GG) - wurde aber noch nie angewendet.
Bund und Länder kontrollieren sich gegenseitig: Der Bund überwacht, ob die Länder sich an Grundgesetz und Verfassung halten, während die Länder über den Bundesrat bei der Gesetzgebung mitwirken.
Realitätscheck: Der Bundeszwang ist das schärfste verfassungsrechtliche Schwert - aber so scharf, dass es noch nie gezogen wurde!