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Rechtsordnung, BGB, Vertragsrecht

18.5.2021

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Gliederung des Rechts
öffentliches recht
Regelt Beziehungen zwischen Einzelnen und Staat
(sow. Staaaten)
Prinzip der über- u. unterordnung
I
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öffentliches recht
Regelt Beziehungen zwischen Einzelnen und Staat
(sow. Staaaten)
Prinzip der über- u. unterordnung
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Regelt Beziehungen zwischen Einzelnen und Staat
(sow. Staaaten)
Prinzip der über- u. unterordnung
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Regelt Beziehungen zwischen Einzelnen und Staat
(sow. Staaaten)
Prinzip der über- u. unterordnung
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Regelt Beziehungen zwischen Einzelnen und Staat
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Regelt Beziehungen zwischen Einzelnen und Staat
(sow. Staaaten)
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Regelt Beziehungen zwischen Einzelnen und Staat
(sow. Staaaten)
Prinzip der über- u. unterordnung
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Regelt Beziehungen zwischen Einzelnen und Staat
(sow. Staaaten)
Prinzip der über- u. unterordnung
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öffentliches recht
Regelt Beziehungen zwischen Einzelnen und Staat
(sow. Staaaten)
Prinzip der über- u. unterordnung
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Gliederung des Rechts öffentliches recht Regelt Beziehungen zwischen Einzelnen und Staat (sow. Staaaten) Prinzip der über- u. unterordnung Interessen der Allgemeinheit sind betroffen Bsp: Strafrecht, Sozialrecht, Verwaltungsrecht, Ordnungswiedrichkeiten, Finazrecht Steuer), Völkerrecht → der Staat: Bundesrepublik D. Freistaat Sachsen, Gemeinde, Kommune, Stadt Was ist ein Hoheitsträger? → Träger der öffentlichen Gewalt wichtigster Hoheitsträger Staat ( Bund und Länder) Regelt Beziehungen zwischen den Bürgern untereinader Prinzip der Gleichordning Interessen der Einzelnen Betroffenen → Arbeitsrecht & Urheberrecht = beides Was ist das über/- unterordnungsverhältnis? Im öffentliches Recht herrscht ein über-/Unterordnungsverhältnis vor. Im Privatrecht stehen die Beteiligten mit gleichen Rechten nebeneinander. Ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis liegt demnach immer dann vor, wenn ein Über-/Unterordnungsverhältnis gegeben ist. Ein Privatrechtsverhältnis dagegen ist bei einem Gleichordnungsverhältnis der Beteiligten gegeben. Der Hoheitsträger (öffentliche Gewalt) ist dabei dem Einzelnen Übergeordnet Bsp: Bürgerliches Recht, Handlsrecht, Mietrecht, Familienrecht, Zivirecht, Arbeitsrecht natürliche Personen oder Vereinigung natürlicher Personen Wahrheitsgrundsatz) •Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (Justizgewährungspflicht) Zum materiellen Recht gehören alle Normen, die eine inhaltliche Aussage treffen (über das Recht). Zum formellen Recht gehören die Normen, die die Spielregeln für ein Gerichtsverfahren vorgeben. Materielles und formelles Recht ergänzen sich: Währen das materielle Recht Auskunft darüber gibt, welcher Rechtsanspruch einer Person zusteht, verrät das formelle Recht, wie dieser Anspruch vor Gericht durchgesetzt werden kann. Das formelle Recht heißt auch Rechtsdurchsetzungsrecht und gehört immer zum öffentlichen Recht. bürgerliches Gesetzbuch materielles Recht BGB: Das bürgerliche Recht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben und regelt große Teile unseres menschlichen Miteinander. Grundsätzlich...

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regelt es das Verhältnis zwischen den Menschen und gibt Regelungen für eschäftliche Interaktion zwischen Unternehmern und Konsumenten. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beinhaltet keine Zwangsvorschriften sondern abänderbare Rechtsnormen, die durch die Vertragspartner nicht zwingend übernommen werden müssen. Grundsätzlich gilt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Privatautonomie, die besagt, dass man untereinander Verträge mit beliebigem Inhalt abschließen darf. Nur wenn Bereiche nicht individuell anders geregelt sind, greift das Bürgerliche Gesetzbuch mit seinen Regelungen. materielles und formelles recht Strafgesetzbuch materielles Recht Das Strafgesetzbuch (StGB, bei nötiger Abgrenzung auch dStGB) regelt in Deutschland die Kernmaterie des materiellen Strafrechts. Es bestimmt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen strafbaren Handelns, indem es Stellung zu grundlegenden dogmatischen Fragen der Verbrechenslehre für die praktische Anwendung nimmt. Zahlreiche strafrechtliche Bestimmungen sind als Nebenstrafrecht in anderen Gesetzen geregelt. Zivilprozessordnung → formelles Recht ZPO: Gerichtliches Verfahren zur Feststellung und Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) sind grundsätzlich zwingend anzuwenden, in Ausnahmefällen können die Parteien den Prozessverlauf abweichend regeln. Erkenntnisverfahren: Dient zur Prüfung und Feststellung des geltend gemachten Rechts. 2.Vollstreckungsverfahren: Dient zur Durchsetzung der Entscheidung. materielles Recht Privates recht Strafrechtprozess StP: Ziel: Wahrung und Wiederherstellung des Rechtsfriedens • Regelung des Verfahrensablaufs bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (Justizmonopol) •Durchsetzung des materiellen Rechts innerhalb der gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Schranken und unter Einhaltung des Prozesswegs (Grundsatz der Justizförmigkeit) • Erforschung der materiellen Wahrheit von Amtes wegen(Untersuchungs- und Strafrecht im weitesten Sinne materielles Strafrecht • Strafbarkeitsvoraussetzungen . Straftatfolgen Erkenntnisverfahren formelles Strafrecht Erkenntnisverfahren Vollstreckungsverfahren Vollstreckungsverfahren rechtskräftiges Urteil Aufbau Rechtsordnung unterschied zwischen öffentlichem und Privatem recht Das private Recht (Zivilrecht) regelt die rechtlichen Beziehungen von einzelnen Rechtssubjekten (natürlichen oder juristischen Personen) untereinander. Mit dem öffentlichen Recht wirst du im Alltag nicht so oft konfrontiert. Es regelt insbesondere das Verhältnis zwischen Staat und Bürger und zwischen verschiedenen staatlichen Institutionen. Verhältnis der beteiligten Bei dem öffentlichen Recht gibt es ein Unterordnungsverhältnis: Der Staat steht über dem Bürger Im privaten Recht sind die Vertragsparteien in der Regel auf einer Stufe (Gleichordnung). Im privaten Recht sind die Vertragsparteien in der Regel auf einer Stufe (Gleichordnung). art des rechtes Ein weiterer großer Unterschied zwischen öffentlichem und privatem Recht ist die Strenge des Gesetzes Das private Recht ist nachgiebig. Das heißt, dass beide Vertragsparteien vom Gesetz abweichende Vereinbarungen treffen dürfen. Wenn du also einen Fernseher bei Saturn kaufst, gelten nicht nur Gesetze, sondern auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und eventuell weitere individuelle Absprachen. Das öffentliche Recht ist dagegen zwingend. Es handelt sich um strikte Regeln, die immer gelten und nicht abgeändert werden dürfen. ordentliche gerichtsbarkeit Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören die Strafgerichte, die alle Arten von Strafprozessen verhandeln, und die Zivilgerichte, die über Streitigkeiten im Rahmen des Zivilrechts verhandeln, z.B. über die Klage gegen eine Versicherung, die nicht zahlen will, oder in einer Erbstreitigkeit. berufung Rechtsmittel gegen Urteile erster Instanz (ausgenommen Versäumnisurteile, gegen die Einspruch gegeben ist) zwecks erneuter Verhandlung des Rechtsstreites vor dem nächst höheren Gericht (§§ 511-541 ZPO). Grundsätzlich ist der gesamte von der Berufung betroffene Prozessstoff neu zu prüfen und zu beurteilen. Ordentliche Gerichtsbarkeit Strafge- richts- barkeit, § 13 GVG Amtsgericht (Einzelrichter) Berufung Streitige Zivilgerichtsbar- keit, § 13 GVG Revision Oberlandesgericht (Senate) Landgericht (Kammern) ... 0.0 ... Bundesgerichtshof BVerfG Freiwillige Gerichts- barkeit, FGG revision das auf Rechtsverletzung gegründete Rechtsmittel, das eine Nachprüfung des Urteils durch eine höhere letzte Instanz (Revisionsinstanz) in rechtlicher Hinsicht ermöglicht. Die Revision eröffnet also keine neue Tatsacheninstanz (v. a. finden in der Revisionsinstanz keine neuen Beweiserhebungen statt) Bei einer Berufung kann der gesamte Fall noch einmal aufgerollt und verhandelt werden. Bei einer Revision wird lediglich geprüft, ob das Urteil eventuell auf Rechtsfehlern beruht. Die Reichweite der Rechtsmittel richtet sich aber zumindest im Zivilrecht stets nach den Parteianträgen. Bürgerliches Gesetzbuch Bürgerliches Gesetzbuch und Verkehr. Um die existierte zwar bereits ein Tertausgabe mi alphabetischem Sachregister geschichte: Bis zum 19. Jahrhundert existierten in Deutschland unterschiedliche Privatrechtsordnungen nebeneinander, wie beispielsweise französisches, preußisches, bayrisches oder römisches Recht. Dieser „Flickenteppich" widersprach zum einen dem erwachenden Nationalgefühl, vor allem aber behinderte er Industrie, inhalt: Zwar regelt auch das Handelsgesetz teilweise Beziehungen zwischen rechtlich gleichgestellten Einheiten, insbesondere zwischen Kaufleuten, aber es enthält ebenso Vorschriften über die Beziehungen zwischen Kaufleuten und Privatpersonen, z.B. Kunden, sowie die Regeln zur Buchführung und Bilanz von Kaufleuten und Unternehmen. Das Bürgerliche Gesetzbuch dagegen legt als privatrechtliches Gesetz fest, welche Rechte und Pflichten die Menschen im Verhältnis zueinander haben. Es soll die Freiheit jedes Einzelnen gewährleisten, seine Rechtsbeziehungen zu anderen selbstbestimmt und selbstverantwortlich zu regeln, und stellt dafür geeignete Handlungsformen, wie beispielsweise den Vertrag, zur Verfügung. 1. Buch einheitliches Wechsel- und Handelsrecht, eine Vereinheitlichung des Bürgerlichen Rechts wurde jedoch erst 1871 durch den Zusammenschluss der deutschen Staaten zum Deutschen Reich möglich. Am 1. Januar 1900 trat schließlich das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft. §§ 1-240 aufbau: Das Bürgerliche Gesetzbuch gliedert sich in fünf Bücher, die wiederum jeweils in mehrere Abschnitte und Titel unterteilt sind. Es beinhaltet 2.385 Paragraphen und erscheint zurzeit in der 87. Auflage. Auch im Internet ist das komplette Regelwerk einsehbar. Allgemeiner Teil 3. Buch 26998 §§ 854-1296 Sachenrecht 2. Buch Bürgerliches Gesetzbuch §§ 241-853 Recht der BB Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeines GleichbehandlungsG ProdukthaftungsG WohnungseigentumsG ErbbauRG Schuldverhältnisse 4. Buch §§ 1297-1921 Familienrecht 5. Buch §§ 1922-2385 Erbrecht Der Allgemeine Teil enthält hauptsächlich Vorschriften über natürliche und juristische Personen, Sachen und Rechtsgeschäfte. Zudem sind in diesem Teil Vorschriften über Fristen und Termine, Anspruchsverjährung, Rechtsausübung und Sicherheitsleistung enthalten. Das Recht der Schuldverhältnisse regelt beispielsweise Kaufverträge und andere Schuldverhältnisse, die durch Verträge begründet werden, aber auch gesetzliche Schuldverhältnisse, wie zum Beispiel die Schadensersatzpflicht eines Autofahrers, der einen Fußgänger anfährt. Das Sachenrecht befasst sich mit dem Besitz und den Rechten an Sachen. Hier werden beispielsweise Nutzungsbefugnisse an einer Sache oder die Übertragung von Eigentum, wie z.B. Grundstücken, geregelt. Das Familienrecht regelt Angelegenheiten der Eheschließung und -führung (auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften), der Verwandtschaft und der Adoption. Ferner sind hier Regelungen zum Sorgerecht und zur Vormundschaft enthalten. Das Erbrecht regelt, wem das Vermögen einer Person nach deren Tod zufällt und wer für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Hier sind insbesondere das Pflichtteilsrecht sowie die gesetzliche Erbfolge wichtige Inhalte. Rechts und Geschäftsfähigkeit Rechtsfähigkeit Wer rechtsfähig ist hat, recht und Pflichten BGB §I Beginn der Rechtsfähigkeit Die rechtfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt Natürliche Personen (Menschen) Beginn mit Vollendung der Geburt §1 BGB Ende mit dem Tod § 1922 BGB Juristische Personen (organisatorische Zusammenschlüsse) Beginn mit Eintragung im Handelsregister oder Lebende Menschen bezeichnet man als natürliche Personen. Außer Vereinsregister natürliche Personen können auch juristische Personen rechtsfähig sein. Juristische Personen sind Vermögensmassen oder Personenvereinigungen, denen eine eigene Rechtsfähigkeit zuerkannt wird. Dadurch haben sie vergleichbare Rechte und Pflichten. Ende mit Liquidation, Auflösung, Löschung juristische Personen des Privatrechts - Aktiengesellschaften, eingetragene Vereine - Juristsische Personen des Privatrechts erlangen die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in einem öffentlichen Register (Handelsregister, Vereinsregister usw.) Sie verlieren die Rechtsfähigkeit, wenn sie in diesen Registern gelöscht werden juristische Personen des öffentlichen rechts -Bundesrepublik Deutschland, Bundesländer, Gemeinen, Handwerkskammern - Juristische Personen des öffentlichen Rechtes werden Rechtsfähig durch staatliche Verleihung. Sie verlieren ihre Rechtsfähigkeit durch staatlichen Entzug. geschäftsfähigkeit Jeder Mensch ist rechtsfähig, dh er kann Träger von Rechten und Pflichten sein. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tot. Nicht rechtsfähig sind Tiere. Deshalb ist es beispielsweise in Deutschland nicht möglich, eine Katze als Erben einzusetzen. ..des Zivilrechts Körperschaften e.V. Volle geschäftsfähigkeit Voll Geschäftsfähig sind alle Personen ab dem vollendenten 18. Lebensjahr. Sie können selbstständig voll gültige Rechtsgeschäfte abschließen und müssen auch selbst die volle Verantwortung darüber tragen. AG Idealverein Stiftungen Geschäftsunfähig sind - Kinder unter 7 Jahren - Personen die dauerhaft geistesgestört sind. --> Rechtsgeschäfte die Geschäftunfähige abschließen, sind nichtig (ungültig) GmbH Juristische Person Genossenschaft Wirtschaftsverein Stiftungen des öffentlichen Rechts Anstalten Körperschaften Personalkörperschaft z. B. Religions- gemeinschaften, IHK, Ärztekammer Obwohl juristische Personen rechtsfähig sind, können sie nicht selbstständig im Wirtschaftsleben tätig werden. Hierzu benötigen sie die Hilfe von natürlichen Personen. Für die juristische Personenhandeln deswegen ihre Organe. Dies sind z.B der Vorstand eienes Vereines oder einer Aktiengesellschaft. Gebietskörperschaft z. B. Bund, Länder, Gemeinden, Land- kreise Wer geschäftsfahig ist, darf selbstständig voll gültige geschäfte abschliessen Die Rechtsfähigkeit des Menschen ist zu unterscheiden von der Geschäftsfähigkeit Darunter versteht man die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig und voll gültig abschließen. Ein Rechtsfähiger ist dazu nicht in jedem Fall in der Lage. Unsere Rechtsordnung setzt hierfür ein bestimmtes Maß an Urteilsvermögen voraus. geschäftsunfähigkeit beschränkte geschaftsfähigkeit Beschränkt Geschäftsfähig sind Minderjährig ab dem vollendeten 7. und bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Beschränkt Geschäftsfähigkeit können Rechtsgeschäfte abschließen, gültig sind sie allerdings nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ohne deren Zustimmung ist ein Rechtsgeschäft eines beschränkt Geschäftsfähigen schwebend unwirksam. ausnahmen: - Geschäfte aus eigenen Mittelen (Taschengeld) --> nur Barzahlung, kein Ratenkauf - Geschäfte die nur rechtliche Vorteile bringen ( Geldgeschenke...) - Geschäfte, die ein von dem gesetzlichen Vertreter erlaubtes Arbeitsverhältnis betreffe. Rechtsgeschäfte Nichtigkeit von Rechtsgeschäften Nichtigkeit bedeutet, dass das Rechtsgeschäft (z. B. ein Kaufvertrag) von vornherein (ex tunc) als ungültig angesehen wird. Es gibt also einen Unterschied zwischen der Anfechtbarkeit eines Vertrages und der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes. Wird ein Vertrag angefochten und später für ungültig erklärt, war er bis zu diesem Zeitpunkt vorhanden. Bei der Nichtigkeit von Rechtsgeschäften war der jeweilige Vertrag von vornherein nicht vorhanden. Dies gilt auch in den Fällen, in dem die Nichtigkeit erst später festgestellt wurde geschaftsfahigkeit Bei der Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartners ist das jeweilige Geschäft gem. § 105 BGB nichtig (minderjährige, wenn einer der Vertragspartner, bewusstlos sein sollte oder unter einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit leidet) rechtsgeschaftlicher Wille -§ 116 BGB: Nichtigkeit bei Geheimen Vorbehalt, (z.B. Abgabe eines Gebots im Rahmen einer Auktion, welches lediglich zum Zweck der Preissteigerung nichtig abgegeben wird) - Handelt es sich um ein Scheingeschäft gem. § 117 BGB ist es nichtig - Scherzgeschäfte aus § 118 BGB sind nichtig Willenserklarüng Rechtsgeschäfte entstehen durch die Abgaben von Willenserklärung zB die Kündigung des Arbeitsvertrages oder das Jawort auf dem Standesamt. Gründe für die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften Ein Rechtsgeschäft ist bei Mängeln - der Geschäftsfähigkeit - dem rechtsgeschäftlichen Willen - dem Inhalt - der Form inhalt - verstößt das RG gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134) BGB), ist es nichtig - verstößt das RG gegen die guten Sitten (§ 138 BGB), ist es nichtig - Nichtigkeit bei Wucher: Verschaffung von Vermögensvorteilen, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen formmangel Wird gegen die ge setzlichen Formv orschriften verst oßen kommt es g em. § 125 BGB z ur Nichtigkeit Willenserklarüngen sind moglich: - durch ausdrückliche Erklärung: Sie kann mündlich oder schrift erfolgen. durch schlüssige Handlung (konkludentes Handeln) - durch Schweigen: Schweigen bedeutet grundsätzlich Ablehnung. Unter Kaufleuten jedoch kann es in bestimmten Fällen als Zustimmung gelten. Einseitiges und zweiseitiges Rechtsgeschäfte einseitige rechtsgeschäft Sie entstehen, wenn nur eine Person oder Partei eine Willenserklärung abgibt. Kündigung und Anfechtung sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, dh sie sind erst dann wirksam, wenn die betroffene Person sie erhalten hat. Eine nicht Empfangenswürdige Willenserklärung ist beispielsweise ein Testament. Es erlangt seine Gültigkeit bereits bei der Niederschriftt, auch wenn die Erben nichts von seinem Inhalt wissen. Zweiseitige rechtsgeschäft Im Rahmen der zwei- und mehrseitigen Rechtsgeschäfte, also bei den Verträgen, gilt es zunächst zu beachten, dass diese stets empfangsbedürftig sind. Man nennt diese beiden dafür erforderlichen, über den wesentlichen Vertragsinhalt übereinstimmenden Willenserklärungen Angebot und Annahme. Der dadurch geschlossene Vertrag muss jedoch nicht zwingend zwei- bzw. mehrseitig verpflichtend sein, sondern kann auch einseitig verpflichten. Bei einem solchen einseitig verpflichtenden Vertrag übernimmt also nur eine Person bestimmte Pflichten aus dem Vertrag (z.B. Schenkung, Bürgschaft). Bei den zwei- bzw. mehrseitig verpflichtenden Verträgen übernehmen alle Parteien eine Pflicht (z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag, etc.). Man nennt diese gegenseitigen Verträge auch synallagmatische Verträge. Formvorschriften Grundsätzlich herrscht im Zivilrecht Formfreiheit, das Gesetz ordnet in bestimmten Fällen aber die Einhaltung bestimmter Formen (vgl. §§ 126 ff. BGB) an. Das Gesetz verfolgt mit seinen gesetzlichen Formvorschriften 3 verschiedene Ziele: Zum einen hat das Formerfordernis eine Warnfunktion, denn durch das Einhalten einer Form soll das Bewusstsein des Erklärenden für den Inhalt der Erklärung geschärft werden und der Erklärende vor übereilten Entscheidungen bewahrt werden. Außerdem dient das gesetzliche Former fordernis insbesondere bei Geschäften von großer Tragweise und umfangreichen Inhalt der Beweisfunktion. Auch soll der Vertragsschluss sichtbar von den unverbindlichen Vorverhandlungen abgegrenzt werden. Zuletzt dient das Formerfordernis der sachverständigen Beratung, welcher gerade bei weitreichenden Entscheidunge durch die Belehrung eines unabhängigen Notars erfolgen soll. Die gesetzlichen Formvorschriften sind zwingendes Recht, können also nicht von den Parteien zur Disposition gestellt werden. Wird gegen eine Formvorschrift verstoßen, muss der Richter die Nichtigkeit des Geschäfts von Amts wegen beachten. die verschiedenen formen Schriftform: § 126 BGB ordnet die Schriftform an, d.h. die Urkunde muss den gesamten Inhalt des Rechtsgeschäfts enthalten und vom Aussteller eigenhändig unterschrieben werden. Textform: Durch § 126b soll den modernen Formen der Kommunikation Rechnung getragen werden, gemeint ist eine lesbare, aber unterschriftslose Erklärung. Elektronische Form: Schreibt das Gesetz eine Schriftform vor, kann diese gem. § 126 III durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sie nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Hierbei muss der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Öffentliche Beglaubigung: Bei dieser muss gem. § 129 BGB die Erklärung schriftlich abgefasst sein und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar (bzw. der landesrechtlich ermächtigten Behörde bei amtlichen Beglaubigungen) auf dem Schriftstück durch einen Beglaubigungsvermerk beglaubigt werden. Notarielle Beurkundung: Diese erfolgt gem. § 128 BGB durch einen Notar, welcher eine sachverständige Beratung durch eine neutrale Person gewährleisten soll. Der Umfang des gesetzlichen Formerfordernisses erstreckt sich auf das gesamte Rechtsgeschäft mit all dessen wesentlichen Bestandteilen, d.h. regelmäßig auf alle Erklärungen, die die Parteien zum Inhalt ihrer Vereinbarung machen wollen. Anfechtung anfechtungsgrund - Erklärungsirrtum (§ 119 Abs.1 Var. 2 BGB): Objektiv Erklärtes und subjektiv Gewolltes fallen auseinander (Die Hand irrt)Inhaltsirrtum (§ 119 Abs.1 Var. IBGB): Objektiv Erklärtes und subjektiv Gewolltes fallen nicht auseinander, aber dem Erklärten wird eine andere Bedeutung zugemessen (Der Kopf irrt) - Übermittlungsirrtum (§ 120 BGB): - Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB): wenn sich der Erklärende über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache oder einer Person (ein wertbildender Faktor der Sache oder Person, z.B. kauft man einen goldenen Ring, ar der Ring besteht tatsächlich aus Messing) - Übermittlungsirrtum (§ 120 BGB): außerhalb der Sphäre des Erklärenden entsteht durch den hinzugezogenen Dritten für die Übermittlung der Willenserklärung ein Irrtum - Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB): arglistige Täuschung liegt regelmäßig dann vor, wenn eine Täuschung über Tatsachen vorsätzlich erfolgt, der Täuschende also weiß und will, dass sein Verhalten zu einem Irrtum des Getäuschten führen wird nichtig sind geschafte BGB §134- die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. BGB §105- die mit Geschäftsunfähigen abgeschlossen werden BGB § 138 die gegen die guten Sitten verstoßen BGB §118- die als Scherz gedacht sind BGB §117 - die zum Schein abgeschlossen wurden BGB § 125 bei denen die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht beachtet wurden Im Gegensatz zum nichtigen Rechtsgeschäfte ist ein anfechtbares zunächst voll gültig (rechtswirksam). Nachträglich kann es jedoch durch die Anfechtung für ungültig (unwirksam) erklärt werden. Es ist dann rückwirkend, also von Anfang an, nichtin anfechtbar sind geschafte BGB §123 - die durch widerrechtliche Drohung zustande gekommen sind BGB §123 - die durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurden BGB §119 denen ein Irrtum zugrunde liegt BGB §120- denen eine falsche Übermittlung zugrunde liegt Eine Anfechtung wegen Irrtums muss unverzüglich nach Entdeckung des Irrtums erfolgen. Allerdings hat der Anfechtende einen dadurch entstandenen Schaden zu tragen. Rechtsgeschäfte, die durch anglistische Täuschung oder aufgrund einer widerrechtlichen Drohung zustande gekommen und, können innerhalb eines Jahrs angefochten werden. Rechte und Pflichten des Vertragspartners Die Abgabe eines Antrags und dessen Annahme erfolgen freiwillig. Mit dem Abschluss des Kaufvertrags jedoch werden Käufer und Verkäufer verpflichtet, den abgeschlossenen Vertrag auch zu erfüllen. Die Pflichten des Verkäufers sind . • Lieferung und Übereignung der Ware (mängelfrei, zur rechten Zeit, am rechten Ort) • Annahme des Kaufpreises -Rechte des Käufers Ein Kaufvertrag besteht aus zwei Teilen. Durch den Vertragsabschluss entseht zunächst ein Verpflichtungsgeschäft, da Käufer und Verkäufer sich bestimmten Leistungen verpflichtet haben. Dieses gegenseitige Schuldverhältnis ericht, wenn jeder Vertragspartner seinen Pflichten nachgekommen ist, also das Erfüllungsgeschäft bewirkt wurde. Verpflichtungsgeschäfte kann man nahezu unbegrenzt abschließen, allerdings muss man sie dann auch erfüllen. inhalt des kaufvertrags Die Pflichten des Käufers sind • Annahme der Ware • Zahlung des Kaufpreises --> BGB §433 --> BGB 362 ff. -Rechte des Verkäufers Bei normalen Kaufverträgen ist es nicht notwendig, die einzelnen Bedingungen des Kaufes besonders auszuhandeln oder gar schriftlich niederzulegen. Dies empfiehlt sich jedoch unbedingt bei wichtigen Kaufverträgen. Wenn nichts besonderes vereinbart wurde, dann gelten die folgenden gesetzlichen Regelungen: BGB §434 - Art und Güte der Ware: Wurde vertraglich nichts vereinbart, ist die gewöhnliche Verwendung maßgebend, d.h eine Beschaffenheit wie bei gleichartigen Sachen üblich. BGB §271- Lieferzeit: Wen keine Lieferzeit festgelegt wurde, ist sofort zu liefern BGB §448 Verpackungskosten und Beförderungskosten: Der Käufer trägt die Beförderungskosten sowie die Kosten der Versandverpackung. Die Kosten der Übergabeverpackung gehen zulasten des Verkäufers BGB §270- Zahlungsbedingungen: Der Käufer muss auf eigene Gefahr und Kosten das Geld überbringen BGB §269 - Erfüllungsort: Hier muss der Schuldner seine vertraglichen Pflichten erfüllen. Kosten und Risiko gehen hier auf den Gläubiger über. Der gesetzliche Erfüllungsort gilt immer dann wenn kein anderer Erfüllungsort vereinbart wurde. Er ist immer der Wohn- bzw. Firmensitz des jeweiligen Schuldners BGB §447 - Warenschulden sind nach dem Gesetz Holdschulden. Der Verkäufer erfüllt also den Vertrag wenn er die Ware am Ort seiner Niederlassung bereithält und übergibt. Der Käufer muss sie auf eigene Gefahr und Kosten abholen. Lässt er sie durch den Verkäufer zusenden dann trägt er das Risiko, falls die Ware auf dem Transport beschädigt wird. Geldschulden sind nach dem Gesetz Bringschulden bzw. Sickschulden, dh der Käufer muss das Geld auf seine Kosten rechtzeitig an den Verkäufer übermitteln muss. - Gerichtsstand: Das ist der Ort, an dem der Schuldner wegen Nichterfüllung verklagt werden kann. Wenn kein besonderer Gerichtsstand vereinbart wurde, gilt immer der gesetzliche Gerichtsstand.