Die zwei Phasen des Vertrages
Der Vertragsabschluss ist ein zentraler Bestandteil des Vertragsrechts und erfolgt in zwei wesentlichen Phasen: Abschluss und Erfüllung.
Die erste Phase, der Abschluss, besteht aus einem verbindlichen Antrag und einer verbindlichen Annahme. Wie kommt ein Vertrag zustande einfach erklärt? Es bedarf eines Angebots (Offerte) und dessen Annahme. Hierbei ist zu beachten, dass es auch anfechtbare oder nichtige Verträge geben kann.
Die zweite Phase ist die Erfüllung, die typischerweise durch Zahlung und Übergabe der vereinbarten Leistung erfolgt. Bei der Erfüllung ist besonders auf den Unterschied zwischen Gattungsware und Speziesware zu achten.
Vocabulary: Gattungsware bezieht sich auf Waren, die nach allgemeinen Merkmalen bestimmt sind, während Speziesware individuell bestimmte Gegenstände bezeichnet.
Eine dritte, optionale Phase wäre die Nicht-Erfüllung, die eintritt, wenn eine Partei ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Vertragsabschluss durch Antrag und Annahme
Der Vertragsabschluss erfolgt gemäß OR 1 und OR 3-10 durch Antrag und Annahme. Ein verbindlicher Antrag (Angebot/Offerte) kann in verschiedenen Formen erfolgen, sei es mündlich, telefonisch, per Fax, E-Mail oder auf andere Weise.
Example: Ein Verkäufer bietet einem Kunden ein Produkt zu einem bestimmten Preis an. Dies stellt den verbindlichen Antrag dar.
Der Antrag kann befristet (OR 3) oder unbefristet (OR 4-6) sein. Bei Anwesenden gilt das Angebot nur bis zum Ende des persönlichen Kontakts, während es bei Abwesenden (z.B. per Mail, Fax, SMS) etwa eine Woche gültig bleibt.
Ein unverbindlicher Antrag liegt vor, wenn dies ausdrücklich vermerkt ist oder es sich um Kataloge, Preislisten und ähnliche Dokumente handelt (OR 7/1 und OR 7/2).
Voraussetzungen für gültige Verträge
Für einen gültigen Vertrag müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
- Gegenseitige, übereinstimmende Willensäußerung (OR 1, OR 3-9)
- Vertragsfähige Personen (ZGB 12-19)
- Gültiger Vertragsinhalt (OR 19,20)
- Gültige Vertragsform (OR 11 ff.)
Definition: Die Handlungsfähigkeit bezeichnet die rechtliche Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu begründen.
Formvorschriften Verträge
Grundsätzlich gilt die Formfreiheit (OR 11), d.h. Verträge können in beliebiger Form geschlossen werden. Es gibt jedoch auch gesetzliche Formvorschriften:
- Einfache Schriftlichkeit (Art. 12-14 OR)
- Qualifizierte Schriftlichkeit
- Öffentliche Beurkundung
Highlight: Bei der öffentlichen Beurkundung überprüft und bescheinigt ein Notar als staatlicher Vertreter den Vertrag, z.B. bei Grundstückkaufverträgen oder der Gründung einer AG.