Nichtigkeit, Anfechtung und Rechtsgeschäfte
Dieser Abschnitt behandelt die rechtlichen Konzepte der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften, die in der Betriebswirtschaftslehre von großer Bedeutung sind.
Definition: Nichtigkeit bedeutet, dass Rechtsgeschäfte von Anfang an ungültig sind, während anfechtbare Geschäfte bis zur Anfechtung gültig bleiben.
Gründe für Nichtigkeit können sein:
- Scherzgeschäfte
- Geschäftsunfähigkeit
- Bewusstlosigkeit
Anfechtungsgründe umfassen:
Der Text unterscheidet zudem zwischen einseitigen und zweiseitigen Rechtsgeschäften:
Definition: Einseitige Rechtsgeschäfte benötigen die Willenserklärung nur einer Person, während zweiseitige Rechtsgeschäfte die Zustimmung aller Beteiligten erfordern.
Einseitige Rechtsgeschäfte können empfangsbedürftig (erst wirksam, wenn sie an andere Personen gehen) oder nicht empfangsbedürftig (gültig ohne Übermittlung an andere) sein.
Beispiel: Eine Erbschaftsannahme ist ein nicht empfangsbedürftiges einseitiges Rechtsgeschäft.
Zweiseitige Rechtsgeschäfte werden weiter unterteilt in einseitig verpflichtende (z.B. Schenkung) und mehrseitig verpflichtende Geschäfte.
Vocabulary: Eine Willenserklärung ist eine Kundgabe des Willens, wie beispielsweise das Unterschreiben eines Kaufvertrags.