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Investition & Finanzierung

25.12.2020

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VBL KA 1
Investition & Finanzierung
Offene Selbstfinanzierung am Bsp. einer KG
Ausschüttung an Eigentümer
Anlagevermögen
Umlaufvermögen
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Offene Selbstfinanzierung am Bsp. einer KG
Ausschüttung an Eigentümer
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VBL KA 1 Investition & Finanzierung Offene Selbstfinanzierung am Bsp. einer KG Ausschüttung an Eigentümer Anlagevermögen Umlaufvermögen Bilanz Eigenkapital S Fremdkapital GuV 660.000 Aufwendungen 600.000 Erträge Gewinn 60.000 Selbstfinanzierung allg.: Nichtausschüttung von Gewinnen → Eigenkapital steigt Selbstfinanzierung bei EU, OHG, KG: Gutschrift nicht ausgeschütteter Gewinne auf Kapitalkonten Kommanditist trägt nicht zur Selbstfinanzierung bei, da sein noch nicht ausgeschütteter Gewinnanteil eine Verbindlichkeit darstellt → Fremdfinanzierung Vorteile offener Selbstfinanzierung: keine Zins- & Tilgungsverpflichtung; erhöhte Sicherheit (Kreditwürdigkeit); Unabhängigkeit von Kapitalgebern Nachteile offener Selbstfinanzierung: nur in Gewinnzeiten möglich; Bereitschaft der Gesellschafter notwendig, Gewinne nicht zu entnehmen - Vergleich des Eigenkapitals mit der Bilanz im Vorjahr → ,,offengelegt" Bsp.: Personengesellschaft P1 & P2 OHG H 660.000 60.000 € 50.000 € offene Selbstfinanzierung: 10.000 € S 660.000 Gewinn wird laut Gesellschaftsvertrag so verteilt: P1: 34.000 €; P2: 26.000 € Endbestand des EK der Gesellschafter: P1: 284.000 € ; P2: 146.000 € → = 430.000 € Gewinn - Privatentnahme Aufwendungen Gewinnteil 1: Ausschüttung Gewinnteil 2: Einbehaltung offene Selbstfinanzierung = einbehaltene Gewinne - Privatentnahmen GuV S SB Privatentnahme 50.000 AB S SB Erträge Eigenkapital P1 284.000 Gewinn 334.000 146.000 08.10.19 146.000 AB Eigenkapital P2 Privateinlage Gewinn H H 300.000 146.000 34.000 334.000 H 100.000 20.000 26.000 Gesetzliche Regelung: (§ 167 f. HGB): - jeder Gesellschafter erhält zunächst 4% seines Kapitalanteils & Restgewinn wird im angemessenem Verhältnis verbraucht Gewinnverteilungstabelle: 4% Gesells Anfangs chafter kapital (Vordividende) A 300.000 12.000 14.000 18.000 A B C 350.000 450.000 Restverteilung Gewinne Privatent Endkapital nach Köpfen insgesamt nahmen 53.000 23.000 41.000 41.000 41.000 Vermögen 1.100.000 55.000 Bilanz AG 59.000 1.100.000 1.100.000 1.100.000 1.100.000 167.000 (Jahresgewinn) - 44.000 = 123.000 (Restgewinn) : 3 = 41.000 Kopfanteil 41.000 P Selbstfinanzierung = Gesamtgewinn - Gewinnanteil Kommanditist - Privatentnahme = 167.000 - 59.000 - 64.000 330.000 = 44.000 € Gewinnanteil des Kommanditisten ist sonst. Verbindlichkeit erhöht Kapitalanteil nicht & trägt nicht zur Selbstfinanzierung bei. 364.000 Gesetzliche Sonderregelungen für Kommanditisten bei...

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Gewinnverteilung 1. Kommanditisten haben (anders als OHG-Gesellschafter / Komplementär) kein Recht auf Privatentnahmen. Sie haben nur Anspruch auf Auszahlung der ihnen zustehenden Gewinnanteile, wenn ihr Kapitalanteil nicht durch Übernahme von Verlustanteilen, unter die vereinbarte Pflichteinlage gesunken ist. (§ 169 (1) HGB) 2. Der dem Kommanditisten zustehende Gewinnanteil wird (anders als bei OHG-Gesellschafter / Komplementär) nicht seinem Kapitalanteil zugeschrieben, sondern zur Auszahlung zur Verfügung gestellt. → Kommanditist leistet keinen Beitrag zur Selbstfinanzierung der KG → bis Auszahlung erfolgt, besteht Verbindlichkeit der KG gegenüber dem Kommanditisten. 3. KG-Gesellschafter können vereinbaren, dass Gewinnanteil eines Kommanditisten in 450.000 zusätzliches Kommanditkapital umgewandelt wird (= freiwillige Selbstfinanzierung). / Es kann vereinbart werden, dass Gewinnanteil des Kommanditisten in Darlehen für KG umgewandelt & verzinst wird (= Fremdfinanzierung) gez. Kapital (feste Größe) Rücklagen 4. Wenn bereits geleisteter Kapitalanteil eines Kommanditisten durch Verrechnung mit Verlusten unter vereinbarte Pflichteinlage gefallen ist, darf Kommanditist seinen Gewinnanteil nicht entnehmen → Gewinnanteil wird zur Wiederauffüllung der Pflichteinlage verwendet (= gesetzlich erzwungene Selbstfinanzierung) 1.100.000 5. Hat Kommanditist seine Pflichteinlagen noch nicht vollständig eingezahlt und ist diese Einlage zur Zahlung fällig, so hat KG das Recht, den Gewinnanteil des Kommanditisten nicht auszuzahlen. → keine Selbstfinanzierung, sondern Beteiligungsfinanzierung Offene Selbstfinanzierung (Gewinnverwendung bei AG) Selbstfinanzierung bei Kapitalgesellschaften = Einstellung nicht ausgeschütteter Gewinne in Rücklagen (Erhöhung des EK) S GuV Einstellung in Rücklagen Gewinn Aufwendungen Gewinn Erträge Dividende an Aktionäre H Konflikt zwischen Vorstand & HV: - Vorstand will hohe Rücklagen, niedrigere Dividende Hauptversammlung (Aktionäre wollen niedrige Rücklagen, hohe Dividende → Argumente für hohe Rücklagenbildung: Liquidität bleibt; keine Finanzierungskosten; Rentabilität steigt; unbefristetes Kapital; Zukunftssicherung; Unabhängigkeit, keine Mitbestimmung von außen; Sicherheit, höheres EK → Kreditwürdigkeit steigt; Wachstumshilfe; Substanzwert steigt, Kurs steigt evtl.; Dividendenkontinuität Argumente für hohe Dividende: Geldbedarf der Aktionäre; Kurs steigt evtl.; Aktionärsstimmung steigt; keine ,,Kapitalfehllinvestitionen" Gewinnrücklagen: gesetzl. Rücklagen (§150 AktG): 5%, bis gesetzt. Rücklage + Kapitalrücklage 10% des GK betragen andere Gewinnrücklagen - § 58 (2) AktG: Entscheidung Vorstand/ Aufsichtsrat: 50% vom ,,Rest" - § 58 (3) AktG: Entscheidung Hauptversammlung: Bilanzgewinn (Dividende/ Rücklagen) nach Vorschlag von Vorstand & Aufsichtsrat Vorschriften, um Spannungsfeld zwischen übertriebenen Thesaurierungswünschen des Vorstandes & übertriebener Ausschüttungswünsche der Aktionäre (bei GmbH liegt Gewinnverteilung im Ermessen der Gesellschafter. Buchung auf Konto ,,Gewinnrücklagen" → Buchungssatz: GuV an Gewinnrücklagen) Vorstand leitet geprüften Jahresabschluss an Aufsichtsrat → Zustimmung: rechtsverbindlicher Jahresabschluss; Ablehnung: Hauptversammlung muss Jahresabschluss feststellen & entscheidet über Gewinnverwendung A Erklärung der Passivposten = GK feste Größe der AG Bilanz AG Agio = Beträge, die durch Aktien- ausgabe über dem Nennwert entstehen einbehaltene Gewinne Teil des Jahresüberschusses, der in Vorjahren nicht ausgeschüttet wurde I. EK 1. gezeichnetes Kapital 2. Kapitalrücklagen P 3. Gewinnrücklagen 1) gesetzliche Rücklagen; 2) Rücklagen für eigene Anteile; 3) Satzungsmäßige Rücklagen; 4) andere Gewinnrücklagen 4. Gewinnvortrag Verwendung des Jahresüberschusses Jahresüberschuss (JÜ) = Gewinn nach GuV - Verlustvortrag (VV) Basis für gesetzl. Rückl. (bereinigter JÜ) Einstellung von 5% des Rückbetrags in gesetzl. Rückl. bis mit Kapitalrückl. zusammen 10% des GK erreicht sind + Gewinnvortrag (vom Vorjahr) Restbetrag Einstellung max. 50% des verbliebenen Restbetrags in die anderen Gewinnrücklagen Bilanzgewinn Einstellung weiterer Beträgen in andere Gewinnrücklagen durch Hauptvers. verfügbare Dividende - Dividende Gewinnvortrag / Verlustvortrag Merke: - Bildung von GewinnRL = Selbstfinanzierung - Bildung von KapitalRL = Beteiligungsfinanzierung vom AktG zwingend vorgeschrieben Verlusvortrag: 50% aus JÜ - WV - Einstell. ges. Rückl. Gewinnvortrag: 50% aus JÜ - Einstell. ges. Rückl. Entscheidung von Vorstand & Aufsichtsrat Vorraussetzungen für Finanzierungseffekt - kalk. Abschreibungen werden in Absatzpreise einkalkuliert Marktpreis inkl. kalk. Abschreibungen werden vom Markt vergütet alleinige Entscheidung der Hauptversammlung (aufgrund des Vorschlags von Vorstand & Aufsichtsrat) Finanzierung aus Abschreibungsgegenwerten: -jährl. Abschreibungshöhe von geschätzter Nutzungsdauer & Abschreibungsverfahren abhängig → bilanziere Abschreibung (GuV) / kalkulatorische Abschreibung (Preiskalkulation) Finanzierungseffekt (=Kapitalfreisetzungseffekt) aus Abschreibungen - über Umsatzerlöse ins UN geflossene Abschreibungen dienen Ersatzbeschaffung (Reinvestition). Diese laufend erwirtschafteten Beträge dürfen nicht an Anteilseigner ausgeschüttet werden (Substanzerhaltung) Freigesetze Beträge werden erst zur Ersatzbeschaffung gebraucht, bis dahin können sie anderweitig verwendet werden (z. B. zur Schuldentilgung / Finanzierung von Vorräten/...) UN muss die in Umsatzerlösen enthaltenen Abschreibungsgegenwerte in liquider Form (Einzahlung) vereinnahmen bil. Abschreibungen sollten in gleicher Höhe Gewinn reduzieren, um eingeflossene Beträge den Ansprüchen von Anteilseignern (Gewinnausschüttung) & dem Staat (Steuern) zu entziehen Bedeutung für UN - Finanzierung aus Abschreibungstegnwerten = vorherrschende Finanzierungsform der Investition der UN Funktionsweise Kalkulation der Abschreibung in Selbstkosten → Erhöhung der Verkaufspreise → Abschreibungsrückfluss über Umsatzerlöse → Verwendung Abschreibungsrückflüsse für Ersatzbeschaffung (Re-/ Nettoinvestition) Umfinanzierung, weil Anlagevermögen zu Umlaufvermögen wird: AV sinkt (Abschreibungen); UV (Forderungen, liquide Mittel) steigt durch Abschreibungsrückflüsse Probleme unsichere zukünftige Absatzlage Investition nur auf Basis der Abschreibungsrückflüsse bedeuten Unstetigkeit im betrieblichen Wachstum (unfelxibel bei plötzlichem Investitionsbedarf) Wenn bei Preissteigerungen die kalk. Abschr. auf Basis der Anschaffungskosten angesetzt werden, ist Wiederbeschaffung aus Abschreibungsrückflüssen allein nicht möglich (gestiegene Wiederbeschaffungskosten) → Restfinanzierung muss durch Gewinnverwendung erfolgen - Scheingewinn (=Substanzverlust) → Kalk. Abschr. auf Basis der Wiederbeschaffungskosten Merke - Finanzeffekt der Abschr. beruht auf den als Ausschüttungssperre wirkenden bil. Abschr. - Verwendung von Abschreibungsrückflüssen (über Umsatzerlöse) ermöglicht Kapazitätserweiterungseffekt (= Lohmann-Ruchti-Effekt) Annahme: kalk. Abschr. < bil. Abschr. → Folgen: 1) Umfinanzierung in Höhe der kalk. Abschr. 2) Differenzbetrag = stille Selbstfinanzierung Bsp.: GmbH will durch Finanzierung aus Abschreibung Produktionsanlagen erweitern. Ausgegangen wird von Erstausstattung von 10 Maschinen zu je 100.000 € Anschaffungswert. Ihre durchschnittl. Nutzungsdauer beträgt 5 Jahre. Umsatzerlöse des UN denen sämtliche Kosten inkl. einkalkulierte Abschr. ab. Jahresanfang Jahresende Jahr Maschin Summe Abschr. en Stück Anschaffung swerte in € in € (20% vom AW) 1.000.000 200.000 1.200.000 240.000 1 2 3 5 9 10 10 = 12 14 20 16 16 1.400.000 280.000 2.000.000 400.000 1.600.000 320.000 1.600.000 320.000 Restwert Vorjahr 800.000€ + Neuinvestition 200.000 € 1.000.000 € Abschreibung 240.000 € Beteiligungs-/Eigen-)Finanzierung Summe der Restwerte in € 800.000 760.000 680.000 540.000 620.000 600.000 Liquide Abgang Zug Veränd Mittel in Stück ang erung € 200.000 240.000 320.000 460.000 380.000 400.000 760.000 € + 200.000 € = 960.000 € - 280.000 € Beteiligungsfinanzierung bei Personengesellschaften Eigenfinanzierung (Beteiligungsfinanzierung) Einbringung von EK = Form der Außenfinanzierung 10 → 3 Maschinen 4 2 2 3 4 3 4 2 2 3 -6 0 0 Folge: EK steigt Einzelunternehmung: Einbringung von Geld-/ Sach-/ Rechtswerten (Kapital) durch Einzelunternehmer. Aus Privatvermögen wird EK. → Liquide Mittel in € (Restbestand) 40.000 20.000 60.000 80.000 0 OHG: Kapitalerhöhung durch bisherige Gesellschafter/ Aufnahme neuer Ges'er. Eventuelle Probleme: Geschäftsführungs- & Vertretungsbefugnisse neuer Ges'er können zu Streit führen; weitere Gewinnaufteilung, ... KG: Kapitalerhöhung durch bisherige Ges'er/ Aufnahme neuer Ges'er (Kommanditist/ Komplementär); Probleme: vgl. OHG Vorteile Eigenfinanzierung allg.: hohe Sicherheit durch Eigenkapitalzufluss; keine Tilgung notwendig; erhöhte Kreditwürdigkeit; in schlechten Jahren keine Zinszahlung notwendig Nachteile Eigenfinanzierung allg.: Einengung der Entscheidungsbefugnisse (Mitspracherecht aller Kapitalgeber); evtl. Verschiebung Mehrheitsverhältnisse; bei gutem Geschäftsgang evtl. teuer als Fremdfinanzierung (Gewinnanteile > Zins) Beteiligungsfinanzierung AG: Kapitalerhöhung gegen Einlagen Schritte bei Kapitalerhöhung gegen Einlagen: 1. Hauptversammlungsbeschluss mit 75% Mehrheit (§ 182 AktG) 2. Satzung ändern (Erhöhung des gez. Kapitals) 3. Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister (§ 184 AktG) 4. Ausgabe (=Emission) junger Aktien 5. Kapitalzufluss in Höhe der Kurswerte der ausgegebenen Aktien (Nennwerte / anteilige Grundkapitalerhöhung + Agio (bei Stückaktien) Möglichkeiten der Altaktionäre bei Kapitalerhöhung: 1. Bezug junger Aktien nach Bezugsverhältnis (4:1 - für 4 alte Aktien erhält Aktionär 1 junge Aktie) → %ualer Stimmrechtsanteil bleibt erhalten → keine Kursverluste 2. Verzicht auf junge Aktien. Bezugsrechte werden über Börse verkauft (Bezugsrechtshandel) → %ualer Stimmrechtsanteil sinkt → keine Kursverluste Bezugsrecht: Recht der Aktionäre bei Kapitalerhöhung so viele Aktien zu erwerben, dass ihr Anteil am GK bleibt. (sonst könnte Sperrminorität (25% + 1Aktie) verloren gehen) junge Aktien können nur mit Bezugsrecht erworben werden. Möchte Nicht-Aktionär junge Aktien, so muss er zuerst Bezugsrechte über Börse kaufen. Das Bezugsrecht ist von Altaktie lösbar und wird als eigenes Recht an Börse gehandelt. Bsp.: Bezugsrecht (§ 186 AktG) GK-Erhöhung von 560 Mio € um 80 Mio € auf 640 Mio €. Kurs alte Aktie (Ka): 350 €; Ausgabekurs junge Aktie (Kn): 150€ (Kaufanreiz) Bezugsverhältnis = 560 alter GK Kapitalerhöhung = 7:1 80 Rechnerischer Mittelkurs einer Aktie nach Emission: Mittelkurs = Ka - Bezugsrecht = 350 - 25 = 325 € - Mittelkurs: Kurswert, zu dem Aktien nach angelaufener Frist an der Börse notiert werden 7 Ka je 350 € = 2.450 € 1 Kn 150 € = 150 € = 2.600 € 325 € Bezugsrecht = Ka-Kn 350-150 a/n + 1 7+1 = 25 € - 1. Kursnotiz des BR entspricht Wert des BZ (hier: 25 €) 8 Aktien 1 Aktie Rechnerischer Wert des Bezugsrechts (=Wertverlust von Ka): Bezugsrecht= Ka - Mittelkurs = 350 325 = 25 € (a/n= Bezugsrecht) Kurs der alten Aktie ,,ex Bezugsrecht": Kurs ex BR = Ka - Börsenkurs des BR = 350 - 25 = 325 € - Kurs ex BR: Mittelkurs, wenn Börsenkurs des BR rechnerischen Wert des Bezugsrechts entspricht - Bsp.: 1.Kursnotiz des BR = 30 € → Kurs ex BR: 350 - 30 = 320 € - neuer Aktionär will 4 junge Aktien: Bezugsverhältnis = 7:1 → für 1 junge Aktie - 7 Bezugsrechte; für 4 junge Aktien - 28 Bezugsrechte Möglichkeiten der Ausübung des Bezugsrechts (Bsp.): - Aktionär A hat 50 Stück Aktien (= 50 Bezugsrechte); Bezugsverhältnis = 7:1 -Alternative 1 vorher: A AV UV A will Bezugsrechte voll ausschöpfen: für 7 alte Aktien bekommt er 1 junge Aktie für 50 alte Aktien bekommt er x junge Aktien = 50 : 7 = 7,14 = 7 junge Aktien Folge: A kauft 7 junge Aktien -Alternative 2 A kauft 8 junge Aktien -Alternative 3 → Buchung der Kapitalerhöhung: Bsp.: A kauft 20 junge Aktien an Bank 2. Buchung bei Zahlung der Aktionäre Bank an Forderungen gegen Aktionäre Bsp.: Beteiligungsfinanzierung KG 1. Buchung vor Aktienausgabe nach Beschluss der Kapitalerhöhung Forderungen gegen Aktionäre (Konto der Aktionäre) 9.000.000 € an gezeichnetes Kapital (GK) an Kapitalrücklage (Agio) Emissionskosten 2.750.000 Kirch KG: Komplementär: Kirch; Kommanditist: Braun Bilanz Kirch KG in € 1.500.000 EK 1.250.000 Kompl. Kirch 500.000 Komm. Braun 350.000 FK Verbindl. 1.900.000 P Er braucht dafür 7 * 7 = 49 Bezugsrechte 50 Bezugsrechte Er hat Verkauf (Auszahlung) 1 Bezugsrecht Er braucht dafür 8 * 7 = 56 Bezugsrechte Er hat 50 Bezugsrechte Zukauf 6 Bezugsrecht Er braucht dafür 20 * 7 = 140 Bezugsrechte Er hat 50 Bezugsrechte Zukunft 90 Bezugsrechte 2.750.000 altes GK 10 Mio € Kapitalerhöhung = 5 Mio € (Ausgabekurs 180 %) Kapitalerhöhungskosten: 20.000 € Zahlung über Bank Eigenfinanzierung: 200.000 € Anlagevermögen: 1.500.000 €; Umlaufvermögen: 1.250.000 €; Kapital Kirch: 500.000 €; Kapital Braun: 350.000 €; Restbetrag der Passivseite betrifft Verbindlichkeiten der KG weiterer Kommanditist Klein mit 200.000 € Beteiligung soll aufgenommen werden. Anfangs zahlt Klein 3/5 seiner Kommanditbeteiligung durch Banküberweisung, Restbetrag soll später als Sacheinlage in Form eines LKWs im Wert von 80.000 € geleistet werden. A nachher: 20.000.000 € 5.000.000 € 4.000.000 € 9.000.000 € 20.000.000 € ausstehende Einlagen Klein 80.000 AV 1.500.000 1.370.000 UV 9.000.000 € 2.950.000 Bilanz Kirch KG in € P EK Kompl. Kirch 500.000 Komm. Braun 350.000 Komm. Klein 200.000 FK Verbindl. 1.900.000 2.950.000