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Verfassungsvergleich 1849 vs 1871
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Zusammenfassung - Paulskirchenverfassung (1849) - Reichsverfassung (1871)
Staatsform Staatsoberhaupt: Person und Machtbefugnisse Ländervertretung Volksvertretung Wahlrecht Grundrechte Hauptstadt Paulskirchenverfassung von 1849 Konstitutionelle Monarchie, Erbmonarchie Monarch ist alleiniger Souverän → „Souverän": lat. superanus,darüber befindlich', ,überlegen' = Inhaber der Staatsgewalt Kaiser der Deutschen = König von Preußen Friedrich Wilhelm IV. ● Machtbefugnisse: ernennt Reichsregierung, beruft und löst Volkshaus auf besitzt aufschiebendes Veto bei Gesetzesinitiative Oberbefehlshaber der Streitkräfte völkerrechtrechtliche Vertretung des Reiches Einheitsstaat, ● ● ● Verfassungsvergleich ● ● 1849 vs. 1871 dennoch Beteiligung der Länder in Landtagen, Staatenhaus, Volkshaus bzw. Reichstag Reichstag (Staatenhaus+ Volkshaus) besitzt gegenüber der Regierung Kontrollrechte wahlberechtigte Männer ab 25 Jahren (zum Volkshaus) zu Landtagswahlen unterschiedliche Landeswahlrechte (in Preußen z. B. Dreiklassenwahlrecht) in Verfassung festgeschrieben: individuelle Freiheits- und Eigentumsrechte, Gleichheit vor dem Gesetz, Unabhängigkeit der Justiz, Abbau der feudalen Strukturen Frankfurt am Main Reichsverfassung von 1871 Konstitutionelle Monarchie, Erbmonarchie Monarch ist alleiniger Souverän Verfassung: schwache Stellung, keine parlamentarische Regierung Deutscher Kaiser = König von Preußen → Personalunion Machtbefugnisse: nach außen Souverän im Kriegsfall Oberbefehlshaber 25 Bundesstaaten entsenden Vertreter in Bundesrat Bundesrat = zentrales Entscheidungsorgan, 58 Vertreter, 17 davon von Preußen, Veto mit 14 Stimmen Rechte des Bundes und der Einzelstaaten im Gleichgewicht Kanzler = preußischer Minister = Vorsitzender des Bundesrates • Reichstag (397 Abgeordnete) ,,kontrolliert" Kanzler, kann in Übereinstimmung mit Bundesrat Gesetze beschließen Kanzler: ernennt Staatssekretäre der Reichsämter, kann nur vom deutschen Kaiser ernannt oder entlassen werden Männliche Staatsbürger über 25 Jahre: Wahl des Reichstages durch allgemeines, gleiches und geheimes Mehrheitswahlrecht (ab 1888 alle 5 Jahre) keine Grundrechte in Reichsverfassung verankert Berlin (Hauptstadt Preußens)
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