Abschluss des Kaufvertrags
Ein Kaufvertrag kann auf verschiedene Arten zustande kommen. Bei der Variante 1 macht der Verkäufer ein verbindliches Angebot (Antrag), das der Käufer durch seine Bestellung annimmt. So einfach geht's!
In der Variante 2 setzt der Verkäufer eine Frist für sein Angebot. Wenn der Käufer zu spät oder mit Änderungen antwortet, gilt dies als neuer Antrag, den der Verkäufer durch Auftragsbestätigung annehmen kann.
Interessant wird es bei unverbindlichen Angeboten (Variante 3), bei denen erst die Bestellung des Käufers als Antrag gilt. Ähnlich funktioniert die Anpreisung (Variante 4) durch Schaufenster oder Online-Shops – hier ist ebenfalls die Bestellung der eigentliche Antrag.
💡 Merke: Bei einem "freibleibenden" Angebot (z.B. mit dem Hinweis "solange der Vorrat reicht") liegt noch kein verbindliches Angebot vor!
Der Flohmarktcharakter (Variante 5) beschreibt die klassische Verhandlungssituation mit Gegenangeboten. Bei unbestellter Warenzusendung (Variante 6) entsteht übrigens kein Vertrag durch Schweigen – erst wenn der Empfänger zahlt oder die Ware benutzt, gilt der Vertrag als angenommen.








