Berechtigung zur hausärztlichen Abrechnung
Nur bestimmte Ärzte dürfen im hausärztlichen Versorgungsbereich abrechnen. Dazu gehören Fachärzte für Allgemeinmedizin, Internisten ohne Schwerpunkt und praktische Ärzte.
Besonders interessant: Auch diese Ärzte können bestimmte gynäkologische Leistungen (wie 01735, 01760) abrechnen, wenn sie mindestens ein Jahr Weiterbildung in Frauenheilkunde haben. Alternativ reicht es, wenn sie diese Leistungen bereits vor 2003 erbracht haben.
Die Versichertenpauschale 03000 ist das Herzstück der hausärztlichen Abrechnung. Sie umfasst den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt, die koordinierende Betreuung und den Datenaustausch mit anderen Ärzten.
Gut zu wissen: Die Pauschale wird nur einmal pro Behandlungsfall abgerechnet, egal wie oft der Patient kommt.
Der Zuschlag 03003 gibt es extra, wenn der Hausarzt einen dringend nötigen Facharzttermin vermittelt - und zwar innerhalb von 4 Tagen nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit.