Freiheitsentziehende Maßnahmen
Freiheitsentziehende Maßnahmen sind laut § 1906 Abs. 4 BGB alle Handlungen, die aus Sicht des Betroffenen die Freiheit einschränken. Die drei Arten sind direkte Fixierung (Gurte, Bettgitter), räumliche Fixierung (Einschließen) und chemische Fixierung (sedierende Medikamente).
Diese Maßnahmen bergen erhebliche Gefahren: von Kontrakturen und Verletzungen bis hin zu Depressionen, Aggressionen und sogar Tod durch Strangulation. Immobilität und Lungenentzündungen sind weitere Risiken.
Handlungsalternativen sollten immer zuerst versucht werden: Biografiearbeit, Validation, angenehme Atmosphäre schaffen, Tagesstruktur vermitteln und den Bewegungsdrang gezielt ausleben lassen.
Rechtlicher Grundsatz: Fixierung ist immer das letzte Mittel - alle Alternativen müssen vorher ausgeschöpft werden!
Gruppenangebote, vertraute Tätigkeiten und emotionale Zuwendung sind oft effektiver als Zwangsmaßnahmen.