Gründung und Struktur der Aktiengesellschaft
Die Aktiengesellschaft (AG) kann durch mindestens einen Aktionär gegründet werden, wobei verschiedene Akteure in Frage kommen: natürliche oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften.
Für die Gründung sind folgende Elemente entscheidend:
- Grundkapital von mindestens 50.000€ (bar oder Sachwerte)
- Mindestens 25% des Nennwertes müssen eingezahlt werden
- Mindestnennwert von 1€ pro Aktie
- Notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag (Satzung)
Die Haftung verändert sich mit der Eintragung ins Handelsregister: Vor der Eintragung haften die Gründer unbeschränkt, danach ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
Die Aktie selbst kann verschiedene Ausprägungen haben:
Nach Anteilsbestimmung:
- Nennwertaktie (mit festem Nennwert, mind. 1€)
- Stückaktie (ohne festen Nennwert, verbrieft einen Anteil am Grundkapital)
Nach verbrieften Rechten:
- Stammaktie (enthält alle Aktienrechte)
- Vorzugsaktie (bevorzugt bei Dividendenausschüttung, meist ohne Stimmrecht)
Nach Eigentumsübertragung:
- Inhaberaktie (formlos übertragbar)
- Namensaktie (Übertragung mit Eintragung im Aktienregister)
- Vinkulierte Namensaktie (Übertragung nur mit Zustimmung der AG)
💡 Die vinkulierte Namensaktie wird häufig von Familienunternehmen genutzt, um sich vor feindlichen Übernahmen zu schützen, da jede Übertragung der Zustimmung der Gesellschaft bedarf.
Die AG entsteht formal erst mit der Eintragung ins Handelsregister, was als konstitutive Wirkung bezeichnet wird. Mit diesem Schritt erlangt die AG ihre volle Handlungsfähigkeit und die Beschränkung der Haftung tritt in Kraft.