Leistungspflichten und ihre Verletzungen
Stell dir vor, du bestellst ein neues Handy online – der Verkäufer muss es rechtzeitig, vollständig und wie vereinbart liefern. Das sind seine Leistungspflichten nach § 242 BGB.
Läuft was schief, liegt eine Pflichtverletzung nach § 280 I vor. Das bedeutet: Der Schuldner hat objektiv gegen Gesetze oder vertragliche Vereinbarungen verstoßen. Bei Kaufverträgen gibt's verschiedene Arten von Problemen.
Die Hauptleistungspflicht kann auf vier Arten verletzt werden: Der Schuldner leistet nicht, verspätet, mangelhaft oder verletzt Nebenpflichten. Jede Verletzung führt zu unterschiedlichen Rechtsfolgen wie Schadensersatz oder Rücktritt.
Merke dir: Ein wirksames Schuldverhältnis nach § 241 ist immer die Grundvoraussetzung – ohne Vertrag keine Pflichten!






