Parteienbegriff und politische Willensbildung
Parteien sind nach dem Parteiengesetz von 1967 dauerhafte gesellschaftliche Organisationen, die an Wahlen teilnehmen und aus natürlichen Personen als Mitglieder bestehen. Artikel 21 des Grundgesetzes garantiert ihre Freiheit, verpflichtet sie aber zur innerparteilichen Demokratie und transparenter Finanzierung.
Die politische Willensbildung ist ein zentraler Prozess, bei dem Meinungen gebildet, Interessen artikuliert und Entscheidungen in öffentlichen Angelegenheiten getroffen werden. Parteien spielen dabei eine herausgehobene Rolle als politisches Sprachrohr des Volkes und haben eine Vorrangstellung gegenüber Verbänden.
Besonders wichtig ist ihre Beteiligung an Parlamentswahlen, wodurch sie unverzichtbar für das Funktionieren unseres parlamentarischen Systems werden. Deutschland ist zwar kein reiner Parteienstaat, besitzt aber deutliche parteienstaatliche Züge.
Gut zu wissen: Das Grundgesetz erwähnt die Parteien explizit und verleiht ihnen damit eine verfassungsrechtlich geschützte Position, die andere Interessenvertretungen nicht haben!











