§ 203 Schweigepflicht
Patientengeheimnisse sind heilig! Wenn du unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbarst, das dir als Pflegekraft anvertraut wurde, machst du dich strafbar. Die Schweigepflicht gilt für alle Privat- und Betriebsgeheimnisse, die du während deiner Arbeit erfährst.
Bei Verstößen droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Das klingt weniger schlimm als Körperverletzung, kann aber deine Karriere beenden.
Zum Glück gibt es Rechtfertigungsgründe: Entbindung von der Schweigepflicht durch Patient oder Betreuer, Meldungen an Krankenkassen oder Standesämter, sowie bei übertragbaren Krankheiten. Besonders wichtig: Bei Straftaten wie Kindesmisshandlung darfst du die Schweigepflicht brechen.
Faustregel: Die Schweigepflicht darf gebrochen werden, wenn ein "höherwertiges Gut" in Gefahr ist – zum Beispiel das Leben eines Kindes.