Menschenwürde als oberstes Verfassungsprinzip
Die Menschenwürde bildet das Fundament des deutschen Grundgesetzes und des gesamten Rechtssystems. Sie basiert auf dem Prinzip der Gleichwertigkeit aller Menschen, wie es in Artikel 3 des Grundgesetzes festgelegt ist: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich." Der Schutz der Menschenwürde ist in Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes verankert: "Die Würde des Menschen ist unantastbar."
Der Staat hat die Pflicht, die Menschenwürde aktiv zu schützen, sowohl vor direkten Angriffen als auch durch Eingreifen bei Verletzungen durch Dritte. Dies zeigt sich beispielsweise in der Verpflichtung der Polizei, Bürger vor Übergriffen zu schützen.
Definition: Die Menschenwürde ist der Ursprung und die Quelle aller Freiheits-, Gleichheits- und Unverletzlichkeitsrechte im deutschen Rechtssystem.
Highlight: Im deutschen Verfassungsverständnis existiert der Staat für den Menschen, nicht umgekehrt. Staatliches Handeln muss stets von der Menschenwürde ausgehen.
Die Menschenwürde gilt als natürlicher Fakt und bedarf keiner Rechtfertigung. Im Gegenteil, der Staat muss jede Einschränkung der Menschenwürde besonders begründen.
Beispiel: Verletzungen der Menschenwürde können auftreten, wenn Menschen zum Objekt des Staates gemacht werden wieinDiktaturen, ihre Freiheiten unterdrückt werden z.B.durchApartheidoderEinschra¨nkungderReligionsfreiheit, ihr Wert herabgesetzt wird z.B.durchSklaverei oder ihnen grundlegende Rechte entzogen werden wieinNordkoreaoderKuba.