Bewertung von Anlagevermögen
Bei selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen besteht ein Aktivierungswahlrecht. Die Aktivierung erfolgt mit den Herstellungskosten, was das Vermögen, Eigenkapital und den Gewinn erhöht. Entscheidend ist, dass der Vermögensgegenstand selbstständig verwendbar und übertragbar sein muss.
Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände müssen dagegen mit den Anschaffungskosten bewertet und entsprechend ihrer Nutzungsdauer planmäßig abgeschrieben werden. Bei dauerhafter Wertminderung ist eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen.
Das bewegliche Anlagevermögen technischeAnlagen,Maschinen,Fuhrpark,Betriebs−undGescha¨ftsausstattung wird mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet und bei abnutzbaren Gegenständen planmäßig abgeschrieben. Bei dauerhafter Wertminderung muss außerplanmäßig abgeschrieben werden.
Beachte das Wertaufholungsgebot: Wenn der Grund für eine außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr besteht, muss eine Zuschreibung erfolgen. Das unbewegliche Anlagevermögen (Grundstücke) wird mit Anschaffungskosten bewertet, darf aber nicht planmäßig abgeschrieben werden.
🔑 Wichtig: Bei bebauten Grundstücken muss zwischen dem Grundstück (nicht abnutzbar) und dem Gebäude (abnutzbar) unterschieden werden. Nur für das Gebäude darf eine planmäßige Abschreibung vorgenommen werden!