Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis
Der Arbeitsvertrag ist rechtlich eine besondere Art des Dienstvertrages nach §611 BGB. Er regelt den Austausch zwischen Entlohnung (Arbeitgeber) und Arbeitsleistung (Arbeitnehmer). Grundsätzlich ist er formfrei, muss also nicht schriftlich abgeschlossen werden. Allerdings gilt: Bei befristeten Arbeitsverträgen ist die Schriftform zwingend erforderlich!
Nach dem Nachweisgesetz muss der Arbeitgeber bei längeren Arbeitsverhältnissen (mehr als 1 Monat) die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festhalten. Dazu gehören Name und Anschrift, Art der Tätigkeit, Beginn und Dauer, Arbeitsort, Arbeitszeit, Vergütung, Urlaubsdauer und Kündigungsfristen.
Ein Arbeitsverhältnis kann mit einer Probezeit beginnen, die maximal 6 Monate dauern darf. Während dieser Zeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen, und es ist keine Begründung für eine Kündigung erforderlich.
Besonders wichtig: Bei einem befristeten Arbeitsvertrag gilt - wenn die Befristung nur wegen fehlender Schriftform unwirksam ist - das Arbeitsverhältnis als unbefristet, kann aber trotzdem regulär gekündigt werden.
Die Pflichten des Arbeitnehmers umfassen die Dienstleistungs- und Weisungspflicht, die Treupflicht (Verschwiegenheit, keine rufschädigenden Äußerungen) sowie das Wettbewerbsverbot. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht (Gesundheitsschutz, Sozialversicherungsanmeldung), muss das Entgelt rechtzeitig zahlen und Urlaub gewähren (mindestens 24 Werktage nach Bundesurlaubsgesetz).