Willenserklärung - Die Grundlagen des Rechtsverkehrs
Willenserklärungen begegnen dir täglich, auch wenn du es oft nicht merkst. Jeder Kauf, jede Bestellung und jeder Vertragsabschluss basiert darauf. Das BGB regelt genau, wann deine Erklärung rechtlich wirksam wird - nämlich erst beim Zugang beim Empfänger.
Eine Willenserklärung ist nichts anderes als die rechtliche Äußerung deines Willens, die bestimmte Rechtsfolgen herbeiführen soll. Du willst also bewusst deine rechtliche Situation ändern - sei es beim Kauf eines Tickets oder beim Unterschreiben eines Arbeitsvertrags.
Damit deine Willenserklärung gültig ist, müssen sowohl objektive (von außen sichtbare) als auch subjektive (in deinem Kopf ablaufende) Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Tatbestandsmerkmale sorgen dafür, dass nur echte, gewollte Erklärungen rechtliche Wirkung entfalten.
Tipp: Eine Willenserklärung kann nicht rückgängig gemacht werden, sobald sie beim Empfänger angekommen ist - außer du widerrufst vorher!
Die Art der Übermittlung entscheidet darüber, wann deine Erklärung rechtswirksam wird. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen (wie Kündigungen) kommt es auf den Zugang an, bei nicht empfangsbedürftigen (wie Testamenten) reicht schon die Abgabe.
Objektive Tatbestandsmerkmale umfassen alle äußerlich wahrnehmbaren Handlungen. Du kannst ausdrücklich handeln (mündlich oder schriftlich), durch schlüssiges Verhalten (wie das stumme Bezahlen an der Kasse) oder sogar durch Schweigen - allerdings nur in besonderen Fällen wie unter Kaufleuten.
Bei den subjektiven Tatbestandsmerkmalen geht es um deinen inneren Willen: Du brauchst Handlungswillen (bewusstes Handeln), Erklärungsbewusstsein (du weißt, dass dein Verhalten rechtliche Folgen hat) und Geschäftswillen (du willst genau diese rechtliche Wirkung erreichen).
Der Zugang funktioniert unterschiedlich: Bei Anwesenden wird die Willenserklärung sofort wirksam - beim Telefonat oder persönlichen Gespräch. Bei Abwesenden reicht es, wenn die Erklärung in deren Machtbereich gelangt Briefkasten,E−Mail−Postfach und sie davon Kenntnis nehmen können.