Geschäftsfähigkeit und Willenserklärungen
Wer kann eigentlich einen Vertrag abschließen? Dies hängt von der Geschäftsfähigkeit einer Person ab. Menschen unter 7 Jahren oder mit geistiger Einschränkung sind geschäftsunfähig - ihre Rechtsgeschäfte sind nichtig. Personen zwischen 7 und 18 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig - ihre Verträge sind "schwebend unwirksam", bis ein Vertreter zustimmt.
Es gibt wichtige Ausnahmen für beschränkt Geschäftsfähige: Taschengeldgeschäfte (§ 110 BGB), Geschäfte im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (§ 113 BGB) und Geschäfte, durch die ein rechtlicher Vorteil erlangt wird (§ 107 BGB). Ab 18 Jahren ist man unbeschränkt geschäftsfähig und kann wirksame Verträge abschließen.
Für Verträge sind Willenserklärungen erforderlich. Diese können einseitig (von einer Person) oder mehrseitig (von mehreren Personen) sein. Bei empfangsbedürftigen Erklärungen wie Kündigungen muss die Erklärung der anderen Person zugehen. Bei nicht empfangsbedürftigen Erklärungen wie einem Testament ist dies nicht nötig.
Gut zu wissen: Ein Vertrag ohne Unterschrift kann durchaus gültig sein! Die Formfreiheit ist einer der Grundsätze der Vertragsfreiheit - viele Alltagsgeschäfte kommen formlos zustande.




































